Rz. 29

Einen gesetzlich geregelten Sonderfall der Verwirkung regelt § 1585b Abs. 3 BGB. Ehegattenunterhalt nach Scheidung kann danach nur höchstens ein Jahr rückwirkend verlangt werden. Der Anwendungsbereich der Regelung in § 1585b Abs. 3 BGB, nach der Unterhalt für einen mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum nur bei absichtlichem Entziehen von der Leistungspflicht verlangt werden kann, ist nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs zu erstrecken.[32]

 

Rz. 30

 

Praxistipp:

Der Versuch, über aufgelaufene Rückstände den Streitwert zu erhöhen, kann also sehr riskant sein!

 

Rz. 31

Auch bei bestehendem Verzug kann die Durchsetzung von Unterhaltsrückstand bei Zeitablauf aber durch Verwirkung gehindert werden.[33] So muss der Unterhaltsberechtigte nach Erteilung der Auskunft den Unterhaltsanspruch zeitnah beziffern, um die Verzugsfolgen aufrechtzuerhalten.[34] Zur Verwirkung und Verjährung siehe Rdn 404 ff.

[33] Vgl. BGH NJW 2009, 128 = FamRZ 2002, 1698; BGH FuR 2000, 91; BGHZ 84, 280, 283; BGH FamRZ 1988, 478, 480; BGH FamRZ 1999, 1422; OLG Koblenz OLGReport 2001, 51; Büttner, FamRZ 2002, 364; OLG Celle FamRZ 2008, 2230.
[34] OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1605; BGH FamRZ 1988, 478, 480; jurisPR 2006/16 Nr. 2 (Schürmann).

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