Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
Rz. 3
Die Leistung kann auch durch Dritte für den Schuldner bewirkt werden, wenn dieser nicht ausnahmsweise kraft Vereinbarung in eigener Person zu leisten hat. Leistungsempfänger muss grundsätzlich der Gläubiger selbst sein; nur in einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen (der Ermächtigung oder des Gutglaubensschutzes) befreit eine an einen Nichtgläubiger vorgenommene Leistung. So hat die Leistung an einen Dritten befreiende Wirkung, wenn er vom Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung ermächtigt ist, wobei auch eine nachträgliche Genehmigung ausreicht, § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 BGB. Gemäß § 370 BGB gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht der Leistende bösgläubig ist. Es gibt Situationen, in denen die Leistung an den Gläubiger selbst nicht befreiend wirkt, weil diesem die Empfangszuständigkeit fehlt. So kann beispielsweise an Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nicht befreiend geleistet werden; entsprechendes gilt für Personen im Falle ihrer Insolvenz (vgl. § 80 InsO). Der bisherige Gläubiger (Zedent) kann seine Forderung gem. § 398 BGB an einen neuen Gläubiger (Zessionar) abtreten, es sei denn, die Abtretung (Zession) ist ausgeschlossen wie in den Fällen der §§ 399, 400 BGB. Zur geschäftsmäßigen Unfallschadensabwicklung und den Grenzen, die insbesondere durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzt sind, wird auf die Ausführungen in § 14 Rdn 138, 175 verwiesen.
Rz. 4
Im Falle der Sicherungsabtretung erwirbt der Sicherungsnehmer im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung, ist aber im Innenverhältnis nach Maßgabe der bestehenden Sicherungsabrede gebunden. Die Inkassozession ist ähnlich der Sicherungsabtretung ein fiduziarisches Rechtsverhältnis. Das fiduziarische Verhältnis besteht jeweils darin, dass hinsichtlich der Rechtszuordnung der Forderung ein Gläubigerwechsel eintritt. Der Zessionar hat im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung inne, ist bei der Inkassozession im Innenverhältnis aber zur Einziehung der Forderung und zur Abführung des Erlöses an den Zedenten verpflichtet.
Rz. 5
Die Einziehungsermächtigung stellt lediglich die Übertragung eines "Forderungsausschnittes", das heißt einer der Befugnisse des Gläubigers dar, der im Übrigen selbst Forderungsinhaber bleibt. Der zur Einziehung Ermächtigte soll die fremde Forderung im eigenen Namen geltend machen können, der Altgläubiger aber auch rechtlich Inhaber der Forderung bleiben. Wird ein Schadensersatzbetrag von einem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des (verschuldeten) Rechtsanwalts auf dessen Konto statt auf das von diesem angegebene Konto des Geschädigten überwiesen, so tritt keine Erfüllungswirkung ein. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt ist.