Rz. 22

Es war hier angemessen, Zuschläge anzusetzen, da aufgrund des Sachvortrags der Parteien feststeht, dass die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben über ein normales Maß hinausgingen. Dabei erscheint die Ansicht, dass das Normalmaß der mit einer Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben das sei, dass der Nachlass nur ein Konto, ein Wertpapierdepot und eine deutsche Rendite-Immobilie umfasst und "z.B. durch bloßes Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen konstituiert ist"[10] und dies somit eine Vergütung von 1,5 bis 4 % des Bruttonachlasses rechtfertigt und darüber hinausgehende Tätigkeit demnach bereits zusätzlich zu vergüten ist, nicht überzeugend. So hat sich der Beklagte auch nicht eingelassen.

 

Rz. 23

Berücksichtigt man die für die Ermessensentscheidung durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nach denen es auf den dem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz obliegenden Pflichtenkreis, den Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit ankommt, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass mit der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bereits vom Ansatz her ein gewisses Maß an Komplexität verbunden wird, das über Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen hinausgeht. Dafür spricht insbesondere auch die Höhe der Grundvergütung.

 

Rz. 24

Es erscheint daher grundsätzlich bedenklich, darüber hinausgehende Tätigkeiten und Schwierigkeiten lediglich über das Bemessen von Zuschlägen zu vergüten. Jedenfalls ist es im vorliegenden Fall nicht angemessen, die weit über ein solches Maß hinausgehenden Tätigkeiten und gemeisterten Schwierigkeiten lediglich über das Bemessen von Zuschlägen zu vergüten. Vielmehr ist die Grundvergütung aufgrund ihrer Höhe als hauptsächliche Vergütung für die vom Beklagten geleistete Arbeit anzusehen.

 

Rz. 25

Für die "aufwändige Grundtätigkeit" war ein Zuschlag von 2/10 in Höhe von 24.419 EUR, für die "aufwändige Gestaltungsaufgabe" war ein Zuschlag von 2,5/10 in Höhe von 30.524 EUR angemessen. Hinzugerechnet zur Grundgebühr ergibt sich ein Betrag von 177.040 EUR netto, der im Hinblick auf Pflichtenkreis, Umfang, Schwierigkeit und Dauer der Aufgaben sowie Erfolg der Tätigkeit insgesamt angemessen ist.

Bei Bemessung dieser Zuschläge mit Blick auf die sich insgesamt ergebende Summe hat das Gericht die vom Beklagten dargelegten Tätigkeiten seiner Testamentsvollstreckung im Einzelnen berücksichtigt. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte ein hohes Maß an Nachlassverbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern zu regulieren hatte und hierzu zeitlich aufwändige Verhandlungen durchgeführt wurden. Weiterhin besonders berücksichtigt wurden die von ihm organisierte mehrmonatige Fortführung der Facharztpraxis des Erblassers und die folgende Durchführung der Veräußerung der Praxis als anspruchsvoller und schwieriger Schwerpunkt der Tätigkeit.

 

Rz. 26

Das Gericht hat weiterhin besonders berücksichtigt, dass der Beklagte im Umfang von etwa 430.000 EUR Vorfälligkeitsentschädigungen abwenden konnte, was als großer Erfolg zu bewerten ist. Es hat hierbei aber auch berücksichtigt, dass gerade eine an die Kreissparkasse Euskirchen in Höhe von 228.000 EUR zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darüber abgewendet werden konnte, dass als Käufer der Facharztpraxis jemand ausgewählt wurde, der über diese Bank den Kaufpreis finanzierte – und der indes etwa 1,2 Mio. EUR weniger für die Facharztpraxis des Erblassers zahlte, als das Wertgutachten des Sozius des Beklagten ermittelt hatte (hierbei wurde das Umlaufvermögen im Wert von 500.000 EUR, das der Erwerber nicht für 5,2 Mio. EUR erwarb, sondern das den Klägerinnen erhalten blieb, berücksichtigt). Indes ist völlig offen, ob ein anderer Interessent mehr hätte bezahlen können, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sich hier vorrangig das Risiko verwirklicht hat, innerhalb eines knappen, vorgegeben Zeitrahmens eine Kaufsache zu einem sehr hohen Kaufpreis veräußern zu müssen.

 

Rz. 27

Bei der Bemessung dieser Zuschläge hat sich das Gericht weiterhin davon leiten lassen, dass die Klägerinnen zu Recht vorgebracht haben, dass wenn der volle Bruttonachlass die Bemessungsgrundlage der – hohen – Grundvergütung ist, es unangemessen ist, dieselben Verbindlichkeiten erneut und vor allem in erheblichem Maße erhöhend im Rahmen des Zuschlags "aufwändige Grundtätigkeit", der die Grundvergütung als Bezugsgröße hat und so vom Bruttonachlass ausgeht, zu bewerten. Hier 2/10 anzusetzen, entsprach einer vermittelnden Position zwischen den Ansätzen der Parteien und war angemessen.

 

Rz. 28

Zutreffend von den Klägerinnen vorgebracht war weiterhin, dass bei Bemessung der Vergütung berücksichtigt werden muss, dass sowohl bei der Fortführu...

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