Rz. 29

Zur Hinzuziehung Dritter war der Beklagte berechtigt, und dass die Hinzuziehung dieser Hilfspersonen nicht erforderlich war, haben die Klägerinnen selbst nicht behauptet. Die Hinzuziehung Dritter zeigt auch die Komplexität der Aufgabe. Sie zeigt indes zugleich, dass der Beklagte insoweit teilweise eher eine beaufsichtigende Funktion innehatte.

In der Literatur wird insoweit teilweise diskutiert, Abschläge von der Grundvergütung vorzunehmen, soweit der Testamentsvollstrecker lediglich eine beaufsichtigende Funktion innehatte.[12] Dieser Gedanke wurde durch das Gericht bei Ansatz der Zuschläge in einer Gesamtschau mindernd berücksichtigt.

 

Rz. 30

Diese mindernde Berücksichtigung der Kosten für Hilfspersonen war auch gerade wegen der dem Beklagten gesondert vergüteten Steuerberatung in Höhe von 137.356,54 EUR angemessen, weil die vom Beklagten verwendete Tabelle bei den Zuschlagspositionen eine eigene Position für Steuerangelegenheiten vorsieht, wonach Steuerberaterleistungen durch Zuschläge von 2/10 bis 10/10 vergütet werden sollen. Hier hätten demnach lediglich Kosten zwischen 24.419,40 EUR (2/10) und 122.097 EUR (10/10) anfallen können.

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins nur durch den Erbfall entstandene, inländische Steuerfragen von dieser Zuschlagsposition umfasst sein sollen, nicht bereits zuvor entstandene oder danach entstehende oder ausländische Steuerangelegenheiten. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Grenzziehung angemessen ist, jedenfalls ist der Beklagte hier nicht nur mit durch den Erbfall entstanden Steuerangelegenheiten befasst gewesen, sondern auch mit einkommensteuerrechtlichen Sachverhalten, die eine zusätzliche Vergütung begründen.

[12] Vgl. Reimann, DNotZ 2001, 344, 353.

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