Rz. 48

Aus der Sicht der Erbinnen war es möglicherweise taktisch ungeschickt, sich zu einem frühen Zeitpunkt auf die Abrechnung nach den DNotV-E einzulassen. Ein auf Ertragmaximierung ausgerichteter Testamentsvollstrecker, dem hier keineswegs das Wort geredet werden soll, wird im Zweifel berufsmäßige Dienste gesondert abrechnen, auch wenn er sich hierdurch Abstriche an seiner Vergütung als Testamentsvollstrecker gefallen lassen muss. Diese Abstriche werden regelmäßig geringer sein als die zusätzliche Vergütung aufgrund berufsmäßiger Dienstleistung.

 

Praxishinweis

Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen um die Testamentsvollstreckervergütung empfiehlt sich aus der Sicht des Erblassers, eine Schiedsgerichtsklausel im Testament aufzunehmen oder – aus der Sicht des Testamentsvollstreckers – möglichst frühzeitig zu einer präzisen Vereinbarung mit den Erben zu gelangen.

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