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Grundsätzlich gelten die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ergänzend gilt in diesem ­Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach § 210 VVG die im VVG zum Schutz der Versicherungsnehmer vorgesehen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht auf die nach Art. 10 Abs. 1 EGVVG beschriebenen Großrisiken anzuwenden ist.

Auch die mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft getretene Reform des Versicherungsvertragsgesetzes änderte nicht den Umstand, dass die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung im VVG nicht expressis verbis genannt wird.

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