A. Einleitung

 

Rz. 1

Die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (FBUV) ist eine Schadenversicherung und gleichzeitig Teil der Feuerversicherung. Entgegen der Feuer-Sachversicherung, welche die Versicherung der Sachsubstanz vorsieht, ist der Deckungsschutz der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung auf den Ausgleich der planwidrig entgehenden Erträge abgestellt, die infolge des Eintritts der versicherten Gefahren entstehen. Sie wird daher auch als Ertragsausfallversicherung[1] bezeichnet.

 

Rz. 2

Es handelt sich bei der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung um einen Versicherungszweig mit einem hohen betriebswirtschaftlichen Gehalt.[2] Der Deckungsschutz schließt dabei direkt an die Auswirkung von Störprozessen auf die Leistungserstellung oder Leistungsverwertung im Betrieb an.

 

Rz. 3

Die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gewährt aus Sicht der Betriebswirtschaftslehre nur für bestimmte Betriebsunterbrechungsrisiken Versicherungsschutz, da nur sachschadenbedingte Betriebsunterbrechungen vom Leistungsversprechen des Versicherers umschlossen werden; dort wird die Betriebsunterbrechung nämlich als die Auswirkung (irgend-)einer Betriebsstörung auf den betrieblichen Prozess der Leistungserstellung und/oder der Leistungsverwertung definiert.[3]

 

Rz. 4

Die Historie ihrer Versicherungsbedingungen begann am 14.3.1911 mit Genehmigung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Betriebsunterbrechung infolge Brand, Blitzschlag oder Explosion (BUB 1911) durch das damalige Reichsaufsichtsamt. Diese Form der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung konnte nur in Verbindung mit einer Feuer-Sachversicherung abgeschlossen werden. Mit der weiteren Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre wurden dann im Jahre 1955 neue, diesmal selbstständige Versicherungsbedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung eingeführt, die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB).

Nachdem im Lauf der Zeit wenige, in erster Linie redaktionelle Änderungen der FBUB 55 vorgenommen wurden, hat die Bedingungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die Eingliederung des neuen Rechts in die Vertragsregelung der FBUB 55 verzichtet und mit den FBUB 2008 neue Musterbedingungen entwickelt und zur fakultativen Verwendung veröffentlicht. Dabei blieb zwar eine umfassende inhaltliche Neugestaltung des Bedingungswerkes aus, gleichwohl wurde die bisher umfangreichste Erneuerung in der Geschichte der FBUB vorgenommen, welches sich zunächst in ihrem veränderten, modularen Aufbau widerspiegelt. Die neue modulare Komposition der FBUB 2008 entspringt dem wegleitenden Prinzip aller auf Verbandsebene neu erstellten Musterbedingungen der allgemeinen Sachversicherung, die nunmehr einheitlich einen Abschnitt A, welcher das Leistungsversprechen beinhaltet sowie einem allgemeinen Abschnitt B, mit den VVG obligaten Vereinbarungen, vorsehen. Inhaltlich wurde neben der Implementierung VVG konformer Regelungen dem Gebot der Transparenz folgend ­insbesondere die Definitionen der versicherten Gefahren zu den AFB 2008 vereinheitlicht. Gleichwohl wurde eine Notwendigkeit der Überarbeitung sämtlicher AVB 2008 und somit auch der FBUB 2008 erkannt, welche sich gemäß des Rundschreibens des GDV vom 29.9.2010[4] in der redaktionellen Überarbeitung, der Neuregelung zur unterjährigen Zahlung, der Überarbeitung sämtlicher Klauseln sowie der Entscheidung des BGH vom 30.4.2008 (VersR 2008, 816) hinsichtlich der Mehrkosten in den AFB 87 begründet lag und mit der unverbindlichen Bekanntgabe der Musterbedingungen AVB 2010 einherging. Die aktuellste Fassung der FBUB stellen die FBUB 2010 dar, die Gegenstand dieses Beitrages sind (abgedruckt im Anhang siehe Rdn 133). Wobei die bedeutenden Abweichungen zu den FBUB 55 eingegliedert werden und somit ihre Berücksichtigung erfahren, da diese Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes der FBUV wesentlich geprägt haben und ihnen eine Leitfunktion innerhalb der Bedingungswerke zur FBUV des Versicherungsmarktes zugeschrieben werden muss.

[1] Wälder, Feuerversicherung I, S. 10.
[2] Farny, Das Betriebsunterbrechungsrisiko und seine Versicherung, BFuP 1980, 401.
[3] Kollerer, Die betriebswirtschaftliche Problematik von Betriebsunterbrechungen, S. 44.
[4] Rundschreiben des GDV 1974/2010.

B. Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 5

Maßgebende Rechtsquellen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung sind teilweise gesetzlicher, vor allem aber vertraglicher Natur.

I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen

 

Rz. 6

Grundsätzlich gelten die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ergänzend gilt in diesem ­Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach § 210 VVG die im VVG zum Schutz der Versicherungsnehmer vorgesehen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht auf die nach Art. 10 Abs. 1 EGVVG beschriebenen Großrisiken anzuwenden ist.

Auch die mit Wirkung zum 1.1.2008 in Kraft getretene Reform ...

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