Rz. 30
Hat der Erblasser Verwaltungstestamentsvollstreckung bezüglich des Unternehmens angeordnet, so kann diese nicht im Handelsregister eingetragen werden.[27]
Als Ersatzkonstruktionen anstelle der Rechtsfigur der Testamentsvollstreckung wurden von Literatur und Rechtsprechung verschiedene Möglichkeiten entwickelt:
▪ | Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Bevollmächtigter der Erben;[28] die Erben werden als Inhaber des Unternehmens im Handelsregister eingetragen. Sie trifft auch die Anmeldepflicht. |
▪ | Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen als Treuhänder und damit im Außenverhältnis im eigenen Namen. Da in einem solchen Fall der Testamentsvollstrecker Inhaber des Handelsgeschäfts ist, ist er im Handelsregister einzutragen.[29] Die entsprechende Handelsregisteranmeldung ist vom Testamentsvollstrecker und allen Miterben unter Vorlage eines Erbnachweises vorzunehmen. |
▪ | Der Testamentsvollstrecker kann im Außenverhältnis das Handelsgeschäft aus seiner Verwaltung freigeben gem. § 2217 BGB. In diesem Fall sind ausschließlich die Erben Inhaber und nur sie einzutragen. Der Testamentsvollstrecker und die Erben haben unter Vorlage eines Erbnachweises die Anmeldung vorzunehmen. |
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