Prof. Dr. Götz Schulze, Dr. Sven Schilf
Rz. 129
Die Formerfordernisse der Vollmacht richten sich gesondert nach Art. 11 Rom I-VO bzw. 11 EGBGB (vgl. Rdn 121). Eine im Ausland erteilte Vollmacht in schwächerer, etwa schriftlicher Form (Ortsform am Ausstellungsort der Vollmacht, Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB) genügt auch, wenn nach deutschem Recht die Vollmacht der Form des Hauptgeschäfts entsprechen muss. Die unwiderrufliche Auflassungsvollmacht (Grundstückserwerbs- oder Veräußerungsvollmacht) für ein inländisches Grundstück einschließlich der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) können damit im Ausland nach dortiger Ortsform wirksam erteilt werden. Ein Formverbund von Vollmacht und Hauptgeschäft ist aufgrund der Anwendbarkeit des Art. 11 EGBGB ausgeschlossen. Den Formerfordernissen des § 29 GBO kann entsprochen werden durch die öffentliche Beglaubigung eines ausländischen Notars und/oder – falls vom Grundbuchamt gefordert – durch anschließende Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Rz. 130
Soll die Vollmacht auch aus der Sicht anderer ausländischer Rechtsordnungen wirksam sein, insbesondere grenzüberschreitend in mehreren Ländern eingesetzt werden können, so ist deren Kollisionsrecht und ggf. Sachrecht auf die entsprechenden Erfordernisse hin zu prüfen. Zur praktischen Vereinfachung hat die Union Internationale du Notariat Latin (U.I.N.L.) für das Lateinische Notariat eine Sammlung internationaler Vollmachten herausgegeben. Es handelt sich dabei um im internationalen Rechtsverkehr benutzte Vollmachten in den Sprachen Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch und Russisch. Diese sind auch elektronisch entgeltlich abrufbar unter http://www.irene.de. Allerdings ist die Wirksamkeit dieser Vollmachten damit nicht gesichert. Die Sprachversionen erleichtern die Erstellung von Vollmachten für eine Verwendung im Ausland. Sie sind im Vergleich zu inländischen Vollmachten detaillierter formuliert und um spezifizierte Angaben zu einzelnen Ermächtigungen ergänzt.
a) Muster des lateinischen Notariats (U.I.N.L.) für eine notarielle Generalvollmacht
Rz. 131
Muster 22.16: Muster des lateinischen Notariats (U.I.N.L.) für eine notarielle Generalvollmacht
Muster 22.16: Muster des lateinischen Notariats (U.I.N.L.) für eine notarielle Generalvollmacht
Generalvollmacht
Verhandelt zu _____ am _____
Vor mir, Notar _____
erschien:
Herr/Frau _____
Der Vollmachtgeber bestellt hierdurch zu seinem Generalbevollmächtigten _____ und erteilt ihm alle notwendigen Befugnisse, insbesondere auch,
I. Zu handeln und zu verwalten
▪ |
Geldsummen, sie mögen Erträgnisse oder Kapitalien darstellen, in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren, auf jede Sicherheit gegen Bezahlung zu verzichten; |
▪ |
Konten bei jeder beliebigen Bank zu eröffnen und zu unterhalten; Geldbeträge einzuzahlen und abzuheben; Schecks auszustellen, einzulösen und zu indossieren, Wertpapiere und Wertsachen zu hinterlegen und zu entnehmen; |
▪ |
Schließfächer zu öffnen, neue Schließfächer zu mieten, alle darauf bezüglichen Rechte auszuüben; |
▪ |
Rentenpapiere, Aktien, Schuldverschreibungen und an der Börse notierte Wertpapiere aller Art zu erwerben, zu zeichnen und zu verkaufen; |
▪ |
Vermögenswerte zu vermieten oder zu verpachten; Grundstücke zu pachten, alles zu Lasten und Bedingungen, die der Bevollmächtigte bestimmt; |
▪ |
an Versammlungen von Gesellschaften, Verbänden oder Berufsvereinigungen teilzunehmen, Ämter wahrzunehmen, das Stimmrecht auszuüben und Protokolle zu unterzeichnen; |
▪ |
den Vollmachtgeber bei Versicherungsgesellschaften zu vertreten insbesondere auch Versicherungsscheine zu unterschreiben und sie aufzukündigen; |
▪ |
den Vollmachtgeber bei Behörden, insbesondere auch bei der Postverwaltung und der Steuerverwaltung zu vertreten; zu diesem Zweck Erklärungen aller Art zu unterzeichnen, Steuern und Abgaben zu bezahlen, Beschwerden und Anträge der freiwilligen oder streitigen Gerichtsbarkeit vorzubringen; |
▪ |
Stundungen zu erwirken, Sicherheiten zu vereinbaren, Eintragungen aller Art in Grundbüchern und Hypothekenregistern zu bewilligen; |
▪ |
in Fällen von Konkurs, Zwangsvergleich oder gerichtlicher Liquidation an Gläubigerversammlungen teilzunehmen und den Vollmachtgeber zu vertreten. |
II. Investitionen zu tätigen (anlegen) und zu verfügen
▪ |
Grundstücke, Schiffe, Handelsgeschäfte, Aktien, Schuldverschreibungen, auch soweit ihr Kurs nicht festgesetzt ist, bewegliche Sachen und Rechte, Forderungen und überhaupt Vermögenswerte jeder Art zu erwerben, zu verkaufen und auszutauschen zu Preisen und gegen Leistungen und Bedingungen, die der Bevollmächtigte bestimmt; |
▪ |
Dienstbarkeiten zu bestellen, abzuändern und darauf zu verzichten; |
▪ |
Hypotheken, Pfandrechte und überhaupt Sicherheiten aller Art auch ... |