Rz. 62

Ehegatten sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwendende Recht wählen. Es gelten die Vorschriften der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuGüVO)[166] sowie ihres für eingetragene Partnerschaften geltenden Pendants (EuPartVO).[167]

Die Möglichkeit der Rechtswahl ergibt sich aus Art. 22 EuGüVO bzw. Art. 22 EuPartVO.

Eine Rechtswahl erlaubt insbesondere bei gemischt-nationalen Ehen eine klare und zuverlässige Ordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen, die auch bei Änderung der Anknüpfungstatsachen (Staatsangehörigkeitswechsel, Wegzug in ein anderes Land) Stabilität schafft.

[166] Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, ABl EU L 183 v. 8.7.2016, S. 1.
[167] Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften, ABl EU L 183 v. 8.7.2016, S. 30.

a) Anwendbarkeit (sachlich, zeitlich)

 

Rz. 63

Der Grundkonzeption nach gilt die EuGüVO für Ehen, während eingetragene Lebenspartnerschaften dem Anwendungsbereich der EuPartVO unterfallen. Die güterrechtlichen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe unterstellte der deutsche Gesetzgeber mit der zum 29.1.2019 in Kraft getretenen Fassung des Art. 17b Abs. 4 S. 2 EGBGB der EuGüVO, so dass für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe, ob gleich- oder gemischtgeschlechtlich, aus deutscher Sicht einheitlich die EuGüVO gilt.[168] Dies war möglich, weil weder der Begriff der Ehe noch der der eingetragenen Partnerschaft verordnungsautonom bestimmt werden, sondern dem nationalen Recht zu entnehmen sind.

 

Rz. 64

Die Vorschriften der EuGüVO und der EuPartVO gelten für güterrechtliche Verträge, die ab dem 29.1.2019 geschlossen werden (Art. 69 Abs. 3).[169] Für vor dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und eingetragene Partnerschaften ordnet Art. 229 § 47 EGBGB zwar die Weitergeltung insbesondere der Art. 15 und 17 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 u. 3 EGBGB in der bis einschließlich 28.1.2019 geltenden Fassung an, womit dem Grundsatz der Unwandelbarkeit Rechnung getragen wird. Jegliche ab dem 29.1.2019 vorgenommene Rechtswahl betreffend solche vor Geltung der EuGüVO/EuPartVO begründeten Güterstände unterliegt jedoch der EuGüVO bzw. der EuPartVO.[170] Dahinter steht die Erwägung, dass eine freiwillige Rechtswahl der (Ehe-)Partner ohnehin zu einem Statutenwechsel führt, was die Durchbrechung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit rechtfertigt.[171]

[168] Dutta, FamRZ 2019, 1390.
[169] Siehe näher Hausmann/Odersky, § 9 Rn 15.
[170] "Jede ab dem 29.1.2019 getroffene Rechtswahl führt zu einem Wechsel unter das neue Regime", Mankowski, IPR Bd. 2, § 4 Rn 352.
[171] Mankowski, NJW 2019, 465, 469 f.

b) Inhalt und Form der Güterrechtswahl

 

Rz. 65

Direkt wählbar ist das Recht

des gewöhnlichen Aufenthalts entweder eines oder beider (künftigen) Ehegatten oder Partners zum Zeitpunkt der Rechtswahl,[172]
der Staatsangehörigkeit eines (künftigen) Ehegatten oder Partners zum Zeitpunkt der Rechtswahl[173],
nur bei eingetragenen Lebensgemeinschaften: das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde.

Abzustellen ist jeweils auf den Zeitpunkt des rechtlichen Wirksamwerdens der Rechtswahl. Das ist regelmäßig der Vornahmezeitpunkt, bei bedingten Vereinbarungen, etwa vor der Eheschließung, aber erst der Bedingungseintritt. Ein späterer Wegfall, z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit, schadet nicht (Unwandelbarkeit der Anknüpfung).

 

Rz. 66

Gewählt wird das in- oder ausländische güterrechtliche Sachrecht (Art. 32 EuGüVO/EuPartVO). Ändert sich dieses im Laufe der Zeit, so ändern sich entsprechend auch die güterrechtlichen Wirkungen (keine sog. Versteinerung des Sachrechts).[174] Umfasst werden von der Wahl alle vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen über den Güterstand (Entstehung kraft Gesetzes oder durch Ehevertrag, Änderung, Beendigung durch Scheidung oder Tod, Abwicklung). In ausländischen Rechten sind auch diejenigen Normen anzuwenden, die nur funktionell dem deutschen Verständnis entsprechen.[175]

 

Rz. 67

Die Rechtswahl muss schriftlich mit Datumsangabe und Unterschrift der (Ehe-)Partner vorgenommen werden, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind (Art. 23 EuGüVO/EuPartVO). Formvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben jedoch anwendbar (Art. 23 Abs. 2 EuGüVO/EuPartVO). In Deutschland bedarf die Rechtswahl somit der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien.[176] Art. 23 Abs. 3 EuGüVO/EuPartVO regelt die Frage der anwendbaren Formvorschriften bei (Ehe-)Partnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in unterschiedlichen Staa...

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