Rz. 63

Der Grundkonzeption nach gilt die EuGüVO für Ehen, während eingetragene Lebenspartnerschaften dem Anwendungsbereich der EuPartVO unterfallen. Die güterrechtlichen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe unterstellte der deutsche Gesetzgeber mit der zum 29.1.2019 in Kraft getretenen Fassung des Art. 17b Abs. 4 S. 2 EGBGB der EuGüVO, so dass für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe, ob gleich- oder gemischtgeschlechtlich, aus deutscher Sicht einheitlich die EuGüVO gilt.[168] Dies war möglich, weil weder der Begriff der Ehe noch der der eingetragenen Partnerschaft verordnungsautonom bestimmt werden, sondern dem nationalen Recht zu entnehmen sind.

 

Rz. 64

Die Vorschriften der EuGüVO und der EuPartVO gelten für güterrechtliche Verträge, die ab dem 29.1.2019 geschlossen werden (Art. 69 Abs. 3).[169] Für vor dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und eingetragene Partnerschaften ordnet Art. 229 § 47 EGBGB zwar die Weitergeltung insbesondere der Art. 15 und 17 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 u. 3 EGBGB in der bis einschließlich 28.1.2019 geltenden Fassung an, womit dem Grundsatz der Unwandelbarkeit Rechnung getragen wird. Jegliche ab dem 29.1.2019 vorgenommene Rechtswahl betreffend solche vor Geltung der EuGüVO/EuPartVO begründeten Güterstände unterliegt jedoch der EuGüVO bzw. der EuPartVO.[170] Dahinter steht die Erwägung, dass eine freiwillige Rechtswahl der (Ehe-)Partner ohnehin zu einem Statutenwechsel führt, was die Durchbrechung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit rechtfertigt.[171]

[168] Dutta, FamRZ 2019, 1390.
[169] Siehe näher Hausmann/Odersky, § 9 Rn 15.
[170] "Jede ab dem 29.1.2019 getroffene Rechtswahl führt zu einem Wechsel unter das neue Regime", Mankowski, IPR Bd. 2, § 4 Rn 352.
[171] Mankowski, NJW 2019, 465, 469 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge