Prof. Dr. Götz Schulze, Dr. Sven Schilf
Rz. 65
Direkt wählbar ist das Recht
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des gewöhnlichen Aufenthalts entweder eines oder beider (künftigen) Ehegatten oder Partners zum Zeitpunkt der Rechtswahl, |
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der Staatsangehörigkeit eines (künftigen) Ehegatten oder Partners zum Zeitpunkt der Rechtswahl, |
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nur bei eingetragenen Lebensgemeinschaften: das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. |
Abzustellen ist jeweils auf den Zeitpunkt des rechtlichen Wirksamwerdens der Rechtswahl. Das ist regelmäßig der Vornahmezeitpunkt, bei bedingten Vereinbarungen, etwa vor der Eheschließung, aber erst der Bedingungseintritt. Ein späterer Wegfall, z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit, schadet nicht (Unwandelbarkeit der Anknüpfung).
Rz. 66
Gewählt wird das in- oder ausländische güterrechtliche Sachrecht (Art. 32 EuGüVO/EuPartVO). Ändert sich dieses im Laufe der Zeit, so ändern sich entsprechend auch die güterrechtlichen Wirkungen (keine sog. Versteinerung des Sachrechts). Umfasst werden von der Wahl alle vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen über den Güterstand (Entstehung kraft Gesetzes oder durch Ehevertrag, Änderung, Beendigung durch Scheidung oder Tod, Abwicklung). In ausländischen Rechten sind auch diejenigen Normen anzuwenden, die nur funktionell dem deutschen Verständnis entsprechen.
Rz. 67
Die Rechtswahl muss schriftlich mit Datumsangabe und Unterschrift der (Ehe-)Partner vorgenommen werden, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind (Art. 23 EuGüVO/EuPartVO). Formvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben jedoch anwendbar (Art. 23 Abs. 2 EuGüVO/EuPartVO). In Deutschland bedarf die Rechtswahl somit der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien. Art. 23 Abs. 3 EuGüVO/EuPartVO regelt die Frage der anwendbaren Formvorschriften bei (Ehe-)Partnern mit gewöhnlichem Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten dahingehend, dass die Beachtung der Formvorschriften eines der Staaten genügt, in denen ein (Ehe-)Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei dem gewöhnlichen Aufenthalt nur eines (Ehe-)Partners in einem Mitgliedstaat setzen sich die Formvorschriften dieses Mitgliedstaates gegenüber denjenigen des Drittstaates durch, in denen der andere (Ehe-)Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die materielle Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen richtet sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, sofern die Vereinbarung wirksam wäre (Art. 24 Abs. 1 EGüVO/EuPartVO), wobei sich einer der (Ehe-)Partner für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Zeit der Anrufung des Gerichts berufen kann (Art. 24 Abs. 2 EuGüVO/EuPartVO), wenn es nicht angemessen wäre, die Wirkung seines Verhaltens nach dem gem. Art. 24 Abs. 1 EuGüVO/EuPartVO für anwendbar erklärten Recht zu bestimmen. Ist der Ehevertrag etwa aus Gründen der Inhaltskontrolle unwirksam, so bleibt die Güterrechtswahl wirksam.