Prof. Dr. Götz Schulze, Dr. Sven Schilf
1. Anknüpfung nach Art. 11 EGBGB u. Art. 11 Rom I-VO sowie Substitution
Rz. 121
Die Abgrenzung von Form- gegenüber Inhaltserfordernissen erfolgt nach dem Zweck der jeweiligen Regelung (Qualifikation). Sofern keine spezielleren Kollisionsregeln bestehen, werden Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte selbstständig durch Art. 11 Abs. 1 EGBGB bzw. Art. 11 Rom I-VO bestimmt (Formstatut). Danach gilt das Ortsrecht und alternativ das Geschäftsrecht, um eine Formwirksamkeit im Ergebnis zu begünstigen (favor negotii). Ist das Geschäft nach allen in Betracht kommenden Rechten formunwirksam, gilt für die Folgen das mildere Recht. Für Distanzgeschäfte (bei Vertragsschluss befinden sich die Parteien in unterschiedlichen Staaten) genügt es, wenn eines der beiden Ortsrechte die Formwirksamkeit ausspricht (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). Handelt ein Vertreter, so ist der Ort der Vornahme der Vertretererklärung maßgebend (Art. 11 Abs. 3 EGBGB, alternativ nach Art. 11 Abs. 2 Rom I-VO auch das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Vertretenen). Für die schuldrechtlichen Grundstücksgeschäfte (Kauf, Miete, Einräumung von Grundpfandrechten, Nießbrauch, Wohnungsrecht usf.) gelten dieselben Formalternativen, es sei denn das ausländische Belegenheitsrecht beansprucht hierfür ausschließliche Geltung (Art. 11 Abs. 4 EGBGB). Nur die dinglichen Rechtsgeschäfte (über bewegliche und unbewegliche Sachen) sind zwingend nach dem Geschäftsrecht zu behandeln (Art. 11 Abs. 4 EGBGB) und damit dem Lageortrecht (Art. 43 EGBGB) unterworfen.
Rz. 122
Schuldrechtliche Verträge über inländische Grundstücke können nach einem liberaleren (etwa nur die Schriftform verlangenden) oder auch nur kostengünstigeren Ortsrecht im Ausland abgeschlossen werden. Ein Bezug zum Ortsrecht oder ein sonstiger Auslandsbezug muss nicht vorliegen. Die Beurkundung im Ausland genügt daneben aber schon immer dann (dh unabhängig von den Erfordernissen des Ortsrechts), wenn sie mit den Erfordernissen des Geschäftsrechts, der deutschen Beurkundung nach Maßgabe des § 311b Abs. 1 BGB, gleichwertig ist (sog. Substitution). Die Gleichwertigkeit muss hinsichtlich der ausländischen Urkundsperson und hinsichtlich des ausländischen Beurkundungsverfahrens vorliegen.
2. Verfügungen, Gesellschaftsrecht und Echtheitsnachweis
Rz. 123
Das Verfügungsgeschäft über inländische Grundstücke (Einigung in Form der Auflassung nach § 925 BGB) ist dagegen nur vor einem inländischen Notar möglich und auch nicht substituierbar. Ein deutscher Notar kann auch nicht im Ausland wirksame Amtshandlungen u...