Rz. 27

Das gesamte nationale Recht unterliegt einem Konformitätsgebot. Die Kollisionsregeln müssen daher mit den Grundfreiheiten und den sonstigen Grundsätzen des Unionsrechts (bspw. Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV) übereinstimmen.

 

Rz. 28

Das Unionskollisionsrecht erstreckt sich auch auf Sachverhalte im Verhältnis zu Drittstaaten (sog. Außenkollisionsrecht). Von den in Art. 3 EGBGB aufgelisteten Verordnungen werden daher auch reine Drittstaatensachverhalte erfasst. Für Wettbewerbsabsprachen drittstaatlicher Unternehmen hat der EuGH die Anwendung des Art. 101 AEUV (= Art. 81 ff. EGV a.F.) bejaht, soweit sich die Absprachen auf den gemeinsamen Markt auswirken.[81]

[81] EuGH v. 27.9.1988, Slg. 1988, 5193 – Zellstoff. Marktortprinzip bei Wettbewerbsverstößen, BGHZ 167, 91 (zur Bedeutung eines Disclaimers im Internet); vgl. zum Marktortprinzip Handig, GRURInt 2008, 24, 27, 29.

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