Rz. 233

Vielfach wird das Vermögen der Familienstiftung im Wesentlichen aus einem Unternehmen bestehen. Aber auch die Ausstattung einer Familienstiftung mit einer von der Familie zu nutzenden Immobilie oder mit Kunstgegenständen, die der Familie dienen sollen, ist möglich.[365] Um die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen, wird in letzteren Fällen die Stiftungsbehörde jedoch meist die zusätzliche Ausstattung mit finanziellen Mitteln fordern, die zum Erhalt der gestifteten Gegenstände dienen.

 

Rz. 234

Behördliche Mitspracherechte in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert wurden anlässlich der jüngsten Reformen der Landesstiftungsgesetze weitgehend gestrichen und für Familienstiftungen beschränkt.[366]

 

Rz. 235

Immer sind in Bezug auf das zu stiftendende Vermögen steuerliche Gesichtspunkte zu beachten.[367]

[365] Vgl. zum Investmentprozess und zu einzelnen Anlagegegenständen Hüttemann/Richter/Weitemeyer/Richter, Landesstiftungsrecht, Rn 15.2 ff.
[366] Vgl. nur noch § 9 Abs. 1 Nr. 4 StiftG S-H, der aber aufgrund von § 19 StiftG S-H für Familienstiftungen weitgehend bedeutungslos ist. Vgl. Hüttemann/Richter/Weitemeyer/Richter, Landesstiftungsrecht, Rn 15.86 f.
[367] Vgl. insbesondere zur Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Stiftungserrichtung Rn 256 ff.

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