Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 236
In der Ausgestaltung der Gremienstruktur ist der Stifter weitgehend frei. Allgemein wird im Rahmen der Satzungsgestaltung zu überlegen sein, ob die Organe mit Familienangehörigen oder Externen oder mit Mitgliedern beider Personengruppen besetzt sein sollen und ob ggf. eine Altersbeschränkung oder eine Amtszeitbeschränkung vorgesehen werden sollte. Für Streitigkeiten zwischen den Organen ist zu erwägen, ein Schiedsverfahren vorzusehen.
a) Vorstand
Rz. 237
Gehören dem Vorstand Destinatäre an, so kann es sich empfehlen, die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen für Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu befreien, damit sie Ausschüttungen an sich selbst vornehmen können. Im Rahmen der Beschlussfassung des Vorstands ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer Stiftung zumindest dann nicht beschlussfähig ist, wenn es nach der jeweils maßgeblichen Stiftungssatzung für eine wirksame Beschlussfassung zwingend der vollständigen Besetzung des Vorstands bedarf.
Rz. 238
Die Vergütung des Stiftungsvorstands muss – falls sie erwünscht ist – in der Satzung ausdrücklich vorgesehen werden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 84a Abs. 1 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 86 S. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.) erfolgt die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder bei fehlender abweichender Satzungsbestimmung unentgeltlich.
b) Kontrollorgan
Rz. 239
In vielen Familienstiftungen existiert neben dem Vorstand ein Kontrollorgan, das häufig als Stiftungsrat, Beirat oder Kuratorium bezeichnet wird. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium sollte im Hinblick auf eine effektive Organkontrolle durch die Satzung ausgeschlossen werden.
Rz. 240
Zu beachten sind landesrechtliche Besonderheiten in Bezug auf Kontrollorgane. So können in Baden-Württemberg Maßnahmen der Rechtsaufsicht entfallen, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Satzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint, vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 StiftG B-W. In Berlin "soll" die Stiftungsbehörde bereits im Anerkennungsverfahren darauf hinwirken, dass die Familienstiftung ein Kontrollorgan erhält, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 StiftG Berlin.
c) Familientag bzw. Familienrat
Rz. 241
Einige Familienstiftungen sehen als weiteres Organ einen Familientag oder Familienrat vor. In diesem Organ sind typischerweise die Destinatäre vertreten. Es bleibt dem Stifter überlassen, festzuschreiben, ob alle Destinatäre oder nur einige (z.B. nur einzelne Vertreter der Unterstämme) dem Organ angehören. Dem Familientag können die Berufungs- und Abberufungskompetenz in Bezug auf Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder oder (Mit-) Entscheidungszuständigkeiten in Bezug auf Strukturänderungen eingeräumt werden.