Rz. 105

Die Gemeinnützigkeit ist im deutschen Recht ein Tatbestand des Steuerrechts.[160] Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 bis 68 AO geregelt. Die Antwort auf zahlreiche Detailfragen findet sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Der AEAO gibt teilweise den Standpunkt der Finanzverwaltung wieder, teilweise fasst er aber auch die Rechtsprechung des BFH zusammen.[161] Die Steuervergünstigungen selbst sind hingegen in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen geregelt.[162] Diese Begünstigungen sind nicht mit der Entlastung des Staates,[163] sondern mit der Förderung der Allgemeinheit zu rechtfertigen.[164] Welche der Allgemeinheit dienenden Zwecke als gemeinnützig anzusehen sind, ist nicht nur seit jeher umstritten, sondern unterliegt auch dem Wandel der Zeit.[165] Zum Teil hat der Gesetzgeber die Liste der gemeinnützigen Zwecke erweitert,[166] zum Teil ist die Rechtsprechung aktiv geworden.[167]

 

Rz. 106

Soweit bisher die Rede von der Gemeinnützigkeit war, war damit der weite Begriff der Gemeinnützigkeit gemeint. Dieser umfasst neben den gemeinnützigen Zwecken gem. § 52 AO auch die zur Steuerbefreiung führenden mildtätigen und kirchlichen Zwecke, vgl. §§ 53, 54 AO. Gemeinnützigkeit im engeren Sinne liegt vor, wenn die Tätigkeit der Körperschaft nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, vgl. §§ 52 Abs. 1, 59, 63 AO. Wesentliches Element der Gemeinnützigkeit ist somit die selbstlose Förderung der Allgemeinheit.[168]

[160] Anders z.B. in England, vgl. Richter/Sturm, RIW 2004, 346; dies., Stiftung & Sponsoring Heft 1/2005, 34.
[161] Einen detaillierten Überblick und eine krit. Würdigung gibt Hüttemann, FR 2002, 1337.
[163] So aber bspw. das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen "Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand", Kurzfassung abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de; Tipke/Kruse/Seer, AO, Vor § 51 Rn 4; BT-Drucks 17/11326 v. 6.11.2012, 8.
[164] In diesem Sinne auch Jachmann, DStZ 2001, 225, 226; Kirchhof, DStJG 26 (2003), 1.
[165] Vgl. Schauhoff, DStJG 26 (2003), 133, 135.
[166] Vgl. Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989 (BStBl I 1989, 499); Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332); Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020 (BStBl I 2020, 3096).
[167] Vgl. BFH BStBl II 1995, 499 (Modellbau).
[168] Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 37 ff.

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