Rz. 119
Gemeinnützigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass eine Körperschaft ihre Tätigkeit darauf gerichtet hat, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 AO.
Rz. 120
Eine Tätigkeit fördert die Allgemeinheit, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit liegt. Was genau ein Allgemeininteresse ausmacht, ist jedoch angesichts der individualistischen Prägung unserer Gesellschaft schwer zu ermitteln. Der geförderte Kreis muss einen Ausschnitt aus der Allgemeinheit darstellen. Nicht erforderlich ist, dass stets die ganze Allgemeinheit gefördert wird. Es genügt vielmehr die Förderung jedes nicht abgeschlossenen Ausschnitts aus ihr.[198] Daran fehlt es, wenn der Kreis der Personen fest abgeschlossen ist, weil er z.B. die Zugehörigkeit zu einer Familie (sog. Familienstiftung) voraussetzt, oder wenn der Kreis infolge seiner Abgrenzung, z.B. nach beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.[199] Die Zugehörigkeit der geförderten Personen zur Belegschaft eines Unternehmens steht der Gemeinnützigkeit im engeren Sinne des § 52 AO entgegen.[200]
Rz. 121
Der Gesetzgeber hat in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 26 AO gemeinnützige Zwecke in einem abschließenden Katalog aufgezählt. Nicht enthaltene Zwecke können von einer durch die Länder einzurichtenden Stelle für gemeinnützig erklärt werden, vgl. § 52 Abs. 2 S. 2, 3 AO (sog. Öffnungsklausel); diese Möglichkeit ist in der Praxis jedoch bedeutungslos.[201] Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist nach der Rechtsprechung des BFH kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck im Sinne von § 52 AO.[202]
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