Rz. 273

Das Einkommen einer Stiftung unterliegt dem vollen Körperschaftsteuersatz i.H.v. 15 Prozent (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 1 KStG) sowie der Belastung durch den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 Prozent auf den Körperschaftsteuerbetrag (§§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 1 und 4 SolZG).

 

Rz. 274

Die Stiftung kann grundsätzlich steuerbare Einkünfte in allen sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG erzielen, vgl. § 8 Abs. 2 KStG. Sofern in der Satzung einer Stiftung allerdings steuerbegünstigte Sukzessiv- bzw. Ersatzzwecke vorgesehen sind, entfällt ab dem Zeitpunkt der Sukzession die Körperschaftsteuer.[411]

 

Rz. 275

Erzielt die Stiftung Kapitaleinkünfte, so gilt für deren Besteuerung der allgemeine Körperschaftsteuersatz und nicht etwa der für natürliche Personen geltende Abgeltungsteuertarif.[412] Es erfolgt auch eine Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung der Stiftung. Allerdings sollen die im Rahmen der Abgeltungsteuer eingeführten Regelungen des Werbungskostenabzugsverbots sowie der Verlustausgleichbeschränkung (§ 20 Abs. 6, 9 EStG) grundsätzlich auf Familienstiftungen anwendbar sein, vgl. § 8 Abs. 10 S. 2 KStG. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz für bestimmte Kapitaleinkünfte allerdings wieder eine Ausnahme, vgl. § 8 Abs. 10 S. 2 KStG, § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 und Nr. 3 S. 1 und S. 3 bis 6 EStG.[413]

[411] Vgl. Erlass des FM Baden-Württemberg v. 28.10.1983, DStR 1983, 745; Berndt, Stiftung & Sponsoring Heft 3/2004.
[412] Vgl. BT-Drucks 16/11108, 34; ebenso schon Orth, WPg 2007, 969; Richter/Eichler/Fischer, Stiftung & Sponsoring Heft 2/2008, Die Roten Seiten, 12 f.
[413] Vgl. Richter/Gollan, Die Besteuerung der Kapitalerträge von Familienstiftungen, in: Festschrift für Dieter Reuter zum 70. Geburtstag, 1155 ff.

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