Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 85
Bei der Stiftungserrichtung von Todes wegen erfolgt die Zuwendung des Vermögens nach erbrechtlichen Vorschriften. Die Stiftung kann Allein-, Mit-, Vor- oder Nacherbe, Vermächtnisnehmer oder Empfänger einer Zuwendung in Ausführung einer Auflage des Erblassers sein.
Rz. 86
Wird die Stiftung als Alleinerbin eingesetzt, geht das Vermögen des Erblassers gem. § 1922 BGB auf die Stiftung über. Sie haftet auch für Nachlassverbindlichkeiten; ggf. bestehen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Stiftung kann das Erbe nicht ausschlagen, da die Vermögensausstattung ihre Existenz gerade erst begründet.
Rz. 87
Die Stiftung kann auch als Miterbin eingesetzt werden. Sie befindet sich dann in der Erbengemeinschaft mit den anderen Erben. Dies führt zu der schwierigen Situation, dass bis zur Auseinandersetzung die auf die Stiftung zu übertragenden Vermögensgegenstände nicht genau bestimmt werden können. Es ist also unklar, mit welchem Vermögen die Stiftung ausgestattet sein wird. Umgekehrt ist aber auch die Auseinandersetzung bis zur Anerkennung der Stiftung nicht möglich, vgl. § 2043 BGB. Um dies zu vermeiden, sollten der Stiftung durch genaue Bezeichnung einzelne bestimmte Vermögensgegenstände – etwa durch Teilungsanordnung oder auch durch Vorausvermächtnis – zugewiesen werden. Es besteht dann hinreichende Sicherheit über das zu erwartende Vermögen und die Stiftungsbehörde kann die Anerkennung aussprechen. Andernfalls muss ggf. mit der Stiftungsbehörde verhandelt werden. Ist die Regelung für die Auseinandersetzung unter den Erben in der Sache geklärt, kann auch dies die Grundlage für die Anerkennung der Stiftung sein.
Rz. 88
Die Einsetzung der Stiftung als Nacherbin (§ 2100 BGB) führt im Zweifel dazu, dass die Stiftung erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls anerkannt wird, da der Vorerbe nur in den Grenzen der §§ 2113 ff. BGB in der Verfügung über den Nachlass beschränkt ist. Dies kann auch dazu führen, dass die Stiftung mangels Vermögen gar nicht mehr anerkannt werden kann. Allerdings können die Rechte des Vorerben testamentarisch beschränkt werden.
Rz. 89
Die Stiftung als Vorerbin einzusetzen, ist – sofern sie nicht vermächtnisweise mit weiterem substantiellen Vermögen ausgestattet wird – nur möglich, wenn die Stiftung (ausnahmsweise) "auf Zeit" errichtet, also der Stiftungszweck nur während eines bestimmten Zeitraums erfüllt werden soll oder dieser Zeitraum erwartbar so lange ist, dass er die Dauerhaftigkeit der Stiftung im Sinne des § 82 BGB (bis 30.6.2023: § 80 Abs. 2 BGB a.F.) erreicht wird. Wird die Stiftung als Ersatzerbin eingesetzt (§ 2096 BGB), wird die Stiftungsbehörde die Stiftung erst anerkennen, wenn die Stiftung mit dem Eintritt des Ersatzfalls tatsächlich Erbin wird.
Rz. 90
Wird der Stiftung ein Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) hinterlassen, so hat die Stiftung einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Auch können Eheleute bspw. in einem Erbvertrag vereinbaren, dass nach dem Tod des Erstversterbenden eine Stiftung errichtet werden soll. Für den jeweils überlebenden Ehepartner handelt es sich dabei um ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden, für den Erstversterbenden um eines von Todes wegen. Diese Kombination ist zulässig, allerdings darf die Stiftungserrichtung nicht von weiteren Bedingungen als dem Tod des Erstversterbenden abhängig gemacht werden.
Rz. 91
Umstritten war bisher, ob die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB mit der Einsetzung einer Stiftung als Erbin vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses mit der Stiftung von Todes wegen nicht vereinbar, weil dies mit der Aufgabe des Vorstands, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch steht. Dieser Linie folgte nun der Reformgesetzgeber indem er anordnet, dass der Stifter der Stiftung ein Vermögen zu widmen hat, das er zu deren eigener Verfügung zu überlassen hat (vgl. seit 1.7.2023: § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Daher ist die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung ggf.in die Anordnung einer Abwicklungsvollstreckung umzudeuten. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist, muss nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben, vgl. § 2217 Abs. 1 S. 1 BGB.