Rz. 134

Eine weitere Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausschließlich verfolgt, vgl. § 56 AO.[229] Allein die Förderung von zwar steuerbegünstigten, aber nicht satzungsmäßigen Zwecken ist nicht ausreichend bzw. sogar steuerschädlich. Sollen daher weitere oder andere steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden, so muss die Satzung entsprechend geändert und ergänzt werden (§ 60 AO), da die Körperschaft ansonsten ihre Mittel steuerschädlich verwendet.

[229] Zur Ausschließlichkeit vgl. Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 38 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge