Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 171
Steuerfrei sind sämtliche Einnahmen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung. Vermögensverwaltung i.S.d. Abgabenordnung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt wird, z.B. durch verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, vgl. § 14 S. 3 AO. Relevant wird eine Definition insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein solcher liegt nämlich vor, soweit durch selbstständige nachhaltige Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Tätigkeit über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Rz. 172
Vermögensverwaltung ist das Ziehen von Nutzungen des Vermögens, wenn auch unter Einsatz einer Tätigkeit, wohingegen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Einkünfteerzielung durch Betätigung, wenn auch unter Einsatz von Vermögen oder Kapital, ist. Bei der Erzielung der Rendite ist daher darauf abzustellen, ob die Tätigkeit oder die bloße Nutzung des Vermögens im Vordergrund steht. Die Passivität, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen der Vermögensnutzung nur die Minimalanlage im Sparbuch oder in Schuldverschreibungen möglich ist.
Rz. 173
Eine Tätigkeit ist jedenfalls dann gewerblich und somit jedenfalls wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen ist, vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG. Tätigkeiten, die zwar von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, sind davon grundsätzlich nicht erfasst. Es ist daher darauf abzustellen, ob lediglich der Beginn bzw. das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit vorliegt oder ob die Umschichtung von Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz in den Vordergrund treten.
Rz. 174
Steuerschädlich ist insbesondere der häufige Vermögensumschlag bei Immobilien. Nach der sog. Drei-Objekt-Grenze ist bei der Veräußerung von mehr als drei Gebäuden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zwischen Erwerb und Verkauf praktisch fast unwiderlegbar vom Vorliegen gewerblichen Grundstückhandels auszugehen.
Rz. 175
Grundsätzlich sind Vermögensumschichtungen im Rahmen der Vermögensverwaltung steuerunschädlich. So kann z.B. aus dem Erlös eines Wertpapierdepots eine Immobilie erworben werden. Ebenso kann in eine andere Anlageklasse investiert werden. Es ist nicht erforderlich, den Veräußerungserlös einschließlich der Gewinne für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, da er nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt.