Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 257
Soweit zur Erstausstattung oder Zustiftung ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gehört, ergeben sich erbschaftsteuerliche Besonderheiten, die allerdings nicht stiftungsspezifisch sind. Das Betriebsvermögen ist seit der Erbschaftsteuerreform 2009 gemäß den Vorgaben des BVerfG mit dem gemeinen Wert zu bewerten, vgl. § 109 Abs. 1 BewG.
Rz. 258
Führt die Stiftung die unternehmerische Tätigkeit des Stifters fort, so beträgt die Bemessungsgrundlage für begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zunächst 15 Prozent dieses Betriebsvermögens, vgl. §§ 13a Abs. 1 ErbStG. In Höhe der restlichen 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens erfolgt ein steuerfreier Abschlag (Verschonungsabschlag). Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit sind dann allerdings bestimmte Behaltensfristen und eine Beibehaltung der Lohnsumme in den Folgejahren erforderlich, vgl. § 13a Abs. 3, 6 ErbStG. Übersteigt bei einem Erwerb großer Vermögen der Wert des begünstigten Betriebsvermögens die Grenze von 26 Millionen EUR, verringert sich der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Millionen EUR übersteigt, vgl. § 13c Abs. 1 ErbStG (Abschmelzmodell). In diesem Fall sieht das Gesetz ein Wahlrecht zwischen dem verringerten Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) und einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) vor. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber den Nachweis erbringen, dass er nicht in der Lage sein würde, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu begleichen. Weist er dies gegenüber der Finanzverwaltung nach, wird die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag erlassen, soweit ihre Entrichtung aus dem verfügbaren Vermögen i.S.d. § 28a Abs. 2 ErbStG nicht möglich ist. Ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen in Höhe von 90 Millionen EUR wird ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt, vgl. § 13c Abs. 1 S. 2 ErbStG. Die Möglichkeit der Verschonungsbedarfsprüfung bleibt hingegen weiter bestehen.
Rz. 259
Gehören zur Erstausstattung Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so gehören diese bei einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent zum begünstigten Vermögen, vgl. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und sind ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. In erster Linie ist der Unternehmenswert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Fehlen derartige zeitnahe Verkäufe, soll das Betriebsvermögen nach den üblichen betriebswirtschaftlichen Methoden zur Unternehmensbewertung bewertet werden (z.B. Discounted Cash Flow).
Rz. 260
Für Familienstiftungen besonders relevant sind die Beschränkungen bei der Begünstigung von Betriebsvermögen in Bezug auf das sog. Verwaltungsvermögen. Besteht das begünstigungsfähige Vermögen der Gesellschaft zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3, Abs. 4 ErbStG, so ist der Verschonungsabschlag ausgeschlossen, vgl. § 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG. Im Übrigen ergibt sich das erbschaftsteuerlich begünstigte Vermögen erst aus einer Kürzung des begünstigungsfähigen Vermögens um das Verwaltungsvermögen, vgl. § 13b Abs. 2 ErbStG. Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere fremdvermietete Grundstücke und Wertpapiere sowie ggf. Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen und Archive, vgl. § 13b Abs. 4 ErbStG. Hiervon können Stiftungen, die häufig einen hohen Anteil solcher Vermögensgegenstände halten, besonders betroffen sein.