Dr. Katharina Hemmen, Dr. Julian Schick
Rz. 71
Die Satzung kann Vorschriften über die Auflösung der Stiftung enthalten. Die Auflösung der Stiftung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder (von ihr) nicht mehr sinnvoll verfolgt werden kann, das Vermögen vollständig entwertet wurde oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet. Zu den Fällen der Zweckerfüllung gehört auch die Stiftung auf Zeit, deren Zweck von vorneherein nur zeitlich begrenzt definiert ist.
Rz. 72
Der Stifter konnte bisher in der Satzung festlegen, in welchem Verfahren und unter welchen besonderen Bedingungen die Stiftungsorgane die Auflösung der Stiftung beschließen können. Davon unberührt blieb die Kompetenz der Stiftungsbehörden, die Stiftung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 87 BGB aufzuheben. Durch die Stiftungsrechtsreform hat der Gesetzgeber die Beendigung von Stiftungen nunmehr mit Wirkung zum 1.7.2023 abschließend bundeseinheitlich geregelt. Das Gesetz unterscheidet nunmehr ausdrücklich terminologisch zwischen der Auflösung der Stiftung durch ihre Organe (§ 87 BGB n.F.) und der Aufhebung durch die Behörde (§ 87a BGB n.F.). Den bestehenden landesrechtlichen Vorschriften über die Auflösung von Stiftungen wird mit Inkrafttreten der §§ 87 bis 87c BGB n.F. zum 1.7.2023 die Kompetenzgrundlage entzogen. Nach der Gesetzesbegründung stellen die §§ 87 bis 87c BGB n.F. zwingendes Recht dar, d.h. Auflösung und Aufhebung einer Stiftung sollen nicht durch die Satzung erleichtert oder erschwert werden können. Damit knüpft die Gesetzesbegründung allerdings noch an das im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehene Prinzip der Satzungsstrenge an, welches im Laufe des Reformprozesses aufgegeben wurde. Daher dürfte die Gesetzesbegründung nicht zwingend dafürsprechen, dass keine Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften zur Auflösung zulässig sind. Für Satzungsänderungen sieht § 85 Abs. 4 BGB n.F. diese Möglichkeit ausdrücklich vor, sofern der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt. Unter diesen Voraussetzungen, dürfte auch die Bestimmung abweichender Auflösungstatbestände zulässig sein.
Rz. 73
Soll das Vermögen der Stiftung nach der Auflösung oder Aufhebung nicht an den Fiskus fallen (vgl. § 87c BGB; bis 30.6.2023: § 88 BGB a.F. i.V.m. dem Landesrecht), muss die Satzung den Anfallsberechtigten bezeichnen oder den Stiftungsorganen ermöglichen, vor oder bei der Aufhebung der Stiftung einen Anfallberechtigten zu bestimmen. Bei gemeinnützigen Stiftungen erfordert das Gebot der Vermögensbindung für gemeinnützige Zwecke, dass das Stiftungsvermögen einem ebenfalls steuerbegünstigten Anfallberechtigten zufällt. Der Anfallberechtigte muss in der Satzung entweder benannt oder es muss ein bestimmter gemeinnütziger Zweck angegeben werden, für den eine – ggf. durch die Stiftungsorgane im Auflösungsbeschluss zu benennende – steuerbegünstigte Körperschaft die Mittel verwenden soll, vgl. § 61 Abs. 1 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO.
Rz. 74
Muster 22.10: Stiftungssatzung – Bestimmungen zum Vermögensanfall
Muster 22.10: Stiftungssatzung – Bestimmungen zum Vermögensanfall
§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung
1. an _________________________ (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Oder
2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für _________________________ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätige oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen _________________________ bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in _________________________).