I. Allgemeines
Rz. 8
Nach der UHV ist zunächst – in Erweiterung und unter Bezugnahme auf die Ausschlüsse der AHB – versichert die "gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziff. 2 UHV im Versicherungsschein angegebenen Risiken". Es erfolgt eine "Nullstellung" des Risikos.
Rz. 9
Ausgangspunkt für den Deckungsbereich ist damit der Kernbegriff der "Umwelteinwirkung". Dieser wird allerdings nicht im Rahmen der Versicherungsbedingungen definiert, sondern es ist zurückzugreifen auf die gesetzgeberische Definition nach § 3 Abs. 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG). Danach entsteht ein Schaden durch Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich im Boden, in der Luft oder im Wasser ausgebreitet haben. Vereinfacht lässt sich damit festhalten, dass der Schaden über ein Umweltmedium (Boden, Luft, Wasser), also über einen sog. Umweltpfad, vermittelt werden muss. Gleichzeitig ist damit herausgestellt, dass das Umweltmedium selbst in den meisten Fällen nicht versichert ist, hier kann allerdings die Umweltschadensversicherung greifen. Dafür greift vielmehr die Verantwortung nach dem öffentlich-rechtlichen Umweltschadensgesetz oder vergleichbaren klassischen Umweltschutzgesetzen, was auch versicherungstechnisch zu einer "Zweispurigkeit der Umwelthaftung" führt – nämlich der Umwelthaftpflichtversicherung für Schäden durch Umwelteinwirkung und zur Umweltschadensversicherung für die Herbeiführung von Umweltschäden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Luft, Meerwasser, frei fließendes Wasser und das Grundwasser schon nicht unter die Sachdefinition des § 90 BGB fallen und damit bereits nicht nach Ziff. 1.2 UHV in den Deckungsbereich einbezogen sind. In Bezug auf Bodenschäden kann dies anders sein, gilt aber dann ebenso, wenn es bei diesen mangels Vermessung an der notwendigen Abgrenzbarkeit fehlt und der betreffende Boden vielmehr dem Allgemeingut zuzurechnen ist.
1. Ausgestaltung als Allgefahrendeckung
Rz. 10
Die UHV deckt zwar konkrete Risiken, die durch Umwelteinwirkungen entstehen können, insbesondere die Anlagerisiken nach den Bausteinen Ziff. 2.1 bis 2.5, gilt aber dennoch als Allgefahrendeckung. Es kommt also nicht auf die gesetzliche Norm an, unter der Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden, sondern alleine auf die Frage, ob es sich um einen Schaden durch Umwelteinwirkung handelt. Neben den haftungsrechtlichen Spezialregelungen der § 1 UmweltHG, § 2 HaftpflichtG, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WHG, § 14 BImSchG gelten insbesondere auch die "Klassiker des Zivilrechts", nämlich die §§ 1004, 906, 906 Abs. 2 S. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz als umwelthaftungsrechtlich relevante Normen. Ansprüche aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodG) und dem Umweltschadensgesetz gehören nicht zu den umwelthaftungsrechtlichen Normen, weil es hierbei nicht um Haftpflichtansprüche, also um Drittansprüche, geht, sondern die Eigenschädenproblematik relevant ist. Zum Umweltschadensgesetz hat die Versicherungswirtschaft mit den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung" ein selbstständiges Deckungskonzept vorgelegt.
2. Gedeckte Schäden
Rz. 11
Von der UHV gedeckt sind – korrespondierend mit den AHB – alle Personen- und Sachschäden und damit auch die sich daraus ergebenden Vermögensschäden ("unechte Vermögensschäden") für die in Ziff. 2 UHV in Versicherung gegebenen Risiken. Ziff. 1.2 UHV greift diesen Wortlaut zwar nicht ausdrücklich auf, allerdings soll sich der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2.1 UHV nach den AHB sowie den besonderen Bestimmungen des UHV richten, weshalb Ziff. 1.1 AHB fortgilt. Innerhalb der UHV gilt in Bezug auf die Mitversicherung der unechten Vermögensschäden die Vertragslage nach den AHB.
Rz. 12
Echte Vermögensschäden sind nicht generell versichert, sondern nur dann, wenn ihre Haftungsgrundlage in der Verletzung von Aneignungsrechten, dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen liegt. In diesen Fällen erfolgt eine versicherungstechnische Gleichschaltung mit Sachschäden.
Rz. 13
Der Begriff des Aneignungsrechts ist identisch mit dem in §...