Rz. 16
Kern des Umwelthaftpflicht-Modells ist Ziff. 2 UHV, was sich bereits daraus ablesen lässt, dass der gesamte Versicherungsschutz darauf aufgebaut ist, dass ein bestimmtes Risiko nach Ziff. 2 UHV in Versicherung gegeben ist. Im Kern stehen sieben einzelne Bausteine zur Verfügung, nach denen der Versicherungsnehmer konkret in seinem Unternehmen oder für seine berufliche Tätigkeit entstehende Risiken in Versicherung geben kann.
Rz. 17
Korrespondierend mit bestimmten Risiken auf der Haftungsebene ist es dem Versicherungsnehmer möglich, die aus dem Betrieb einer bestimmten Anlage oder aus der Erbringung gesonderter Tätigkeiten resultierenden umwelthaftungsrechtlichen Spezialrisiken konkret mit einer versicherungsrechtlichen Deckung zu unterlegen. Der Versicherungsnehmer kann also "maßgeschneidert" anhand seiner konkreten Bedürfnisse die Bausteine auswählen und mit dem Versicherer vereinbaren. Wenn auch die Bausteine selbst an ein konkretes Risiko aus dem Zivilrecht anknüpfen – also zum Beispiel Ziff. 2.1 UHV für Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gilt –, so greift bei Verwirklichung eines Risikos aus dieser Anlage nicht nur eine Deckung, wenn § 89 WHG als Anspruchslage in Betracht kommt (konkrete Gefahr), sondern auch im Falle aller anderen Anspruchsgrundlagen (Allgefahrendeckung, vgl. Rdn 10). Der Versicherungsnehmer muss sich vor Abschluss des Versicherungsvertrages und auch bei Änderung seiner Geschäftstätigkeit im Laufe des Versicherungsvertrages im Detail mit seinen umweltrelevanten Risiken auseinandersetzen. Die UHV unterliegt nämlich einem strengen Enumerations- und Deklarationsprinzip. Danach wird also nur der Baustein, der vereinbart wurde, Teil des Deckungskonzeptes und auch nur insoweit, als das Anlagen- bzw. Tätigkeitsrisiko konkret bezeichnet worden ist. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer also exakt Kenntnis darüber geben, welche Risiken in seinem Unternehmen bestehen, um diese dann – im Anhang des Versicherungsscheins – aufzuführen und in die Deckung einzubeziehen. Gleiches gilt auch, soweit sich der Umfang der Risiken während der Geltung der Versicherung ändert oder erhöht (vgl. auch Ziff. 3 – Vorsorgeversicherung).
In das Risiko der Versicherung können die nachfolgenden Regelungen aus dem Kern des Modells gegeben werden:
1. WHG-Anlagen
Rz. 18
Mit dem Baustein Ziff. 2.1 UHV übernimmt der Versicherer die Deckung für solche Schäden durch Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (sog. WHG-Anlagen). Damit übernimmt die UHV die Begrifflichkeit des § 89 Abs. 2 WHG, mit dem eine entsprechende Inhaberhaftung begründet wird. Das Wasserhaushaltsgesetz macht keine Konkretisierung nach Größe, Bauart o.Ä. in Bezug auf entsprechende Anlagen, so dass jeder Behälter, der einen wasserschädlichen Stoff beinhaltet, letztlich Grundstein für die verschuldensunabhängige Haftung nach § 89 Abs. 2 WHG sein kann. Dies bereits zeigt, dass der Baustein Ziff. 2.1 UHV nicht nur für Inhaber großer industrieller Anlagen, sondern für zahlreiche Unternehmen – selbst im Dienstleistungsbereich – relevant sein kann.
Rz. 19
Praktische Schwierigkeiten ergeben sich in Bezug auf das Enumerations- und Deklarationsprinzip, bei dem jedes einzelne Anlagenrisiko auch im Versicherungsschein aufgeführt werden muss. Gerade bei kleineren Lagerbeständen weisen Versicherungsbedingungen daher häufig eine sog. "Kleingebindeklausel" auf, mit der zusammengefasst beispielsweise formuliert wird, dass die Lagerung von Kleingebinden an Farben, Fetten, Ölen oder Ähnlichem bis zu einer bestimmten Einzel- und einer Gesamtgröße mitversichert ist.
Rz. 20
In Abgrenzung zu anderen Bausteinen ist aus der Ziff. 2.1 UHV herausgenommen das Risiko solcher WHG-Anlagen, die im Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen sowie Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwasser. Diese Abgrenzungen werden nachfolgend indes unmittelbar wieder aufgefangen, weil die nächsten dargestellten Bausteine für diese Risiken gesonderten Deckungsschutz bieten und separat zu vereinbaren sind.
2. UHG-Anlagen
Rz. 21
Nach Ziff. 2.2 UHV sind Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG mitversichert. Insgesamt sind in diesem Anhang 1 nicht weniger als 96 verschiedene Anlagentypen aufgeführt. Diese sind aufgeteilt in Gruppen, nämlich solche Anlagen für Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie; Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe; Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung; chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffineration und Weiterverarbeitung; Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen; Holz, Zellstoff; Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse; Abfälle und Reststoffe; Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen sowie Sonstiges. Diese UHG-Anlagen unterliegen sämtlich der Inhaberhaftun...