Rz. 36
Das Enumerations- und Deklarationsprinzip wird nochmals verdeutlicht im Rahmen von Ziff. 3 UHV. Während nach Ziff. 4.1 AHB Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort mitversichert sind, dem Versicherungsnehmer dann allerdings die Verpflichtung auferlegt wird, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen, modifiziert Ziff. 3 UHV diese Vorsorgeversicherung wesentlich. Die AHB-Regelung soll im Bereich des klassischen Anlagenrisikos der UHV, gedeckt nach den Bausteinen Ziff. 2.1 bis 2.6, keine Anwendung finden, bei Ziff. 2.7 UHV bleibt es indes bei der AHB-Regelung. Notwendig ist vielmehr, dass der Versicherungsschutz für neue Risiken einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies ist die denklogische Folge aus dem erwähnten Enumerations- und Deklarationsprinzip, also aus der Tatsache, dass jedes einzelne Anlagenrisiko für sich in den Deckungsschutz prämienrelevant einbezogen wird. Damit greift die UHV gedanklich zurück auf den Regelungscharakter der §§ 23 ff. VVG, die ebenso für später entstehende Risikoänderungen Regelungen vorsehen, nach denen grundsätzlich für Schäden kein Versicherungsschutz besteht, die auf nicht angezeigten Veränderungen beruhen.
Rz. 37
Erwirbt der Versicherungsnehmer während des Versicherungsschutzes die Inhaberschaft einer neuen Anlage, ist diese grundsätzlich nicht mitversichert. Den neuen Risiken werden die Risikoerhöhungen und Erweiterungen nach Ziff. 3.2 UHV gleichgestellt. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Risikoerhöhungen möglicherweise daraus ergeben, dass eine versicherte Umweltanlage ein höheres Risiko darstellt, als ursprünglich angenommen. Ist eine Anlage einmal in den Versicherungsschutz aufgenommen, wird sie allerdings vergrößert, so bleibt es bei der Mitversicherung nach der Vorsorgeversicherung der AHB.
Rz. 38
Beispiel
Anlagen zur Aufzucht von Geflügel mit einer Anzahl von 50.000 Hennenplätzen gelten gemäß Nr. 64 a des Anhangs I zum UmweltHG als Umweltanlagen, sind also gemäß Ziff. 2.2 UHV versicherbar. Hat ein Versicherungsnehmer zunächst 40.000 Hennen, gilt seine Anlage nicht als Umweltanlage und ist damit nicht versichert und anzeigepflichtig. Erwirbt er zusätzlich einen Bestand von 12.000 Hennen, birgt seine Anlage ein neues Risiko und wird nur dann in den Deckungsschutz einbezogen, wenn er dies angezeigt und eine Einigung mit dem Versicherer über die Einbeziehung und die Prämie getroffen hat.
Rz. 39
Beispiel
Hat der Versicherungsnehmer allerdings ursprünglich bereits 52.000 Hennen und hat die Anlage mitversichert, erwirbt aber nunmehr einen Bestand von 12.000 hinzu, erhöht sich zwar das Risiko durch die größere Anzahl von Hennen; allerdings ist diese Erhöhung automatisch durch die Vorsorgeversicherung der AHB mitversichert, weil die Anlage an sich bereits mitversichert war.