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§ 22 Umwelthaftpflicht-Versicherung / IV. Versicherungsfall

Carsten Laschet
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1. Begriffsbestimmung

 

Rz. 40

Die Haftpflichtpraxis ist traditionell vehement betroffen von der Diskussion um die Definition des Versicherungsfalles. Im Rahmen der UHV aber ist – verglichen mit anderen Haftpflichtmodellen – eine gesonderte Definition des Versicherungsfalls gewählt worden, die sich loslöst von den viel diskutierten Fragestellungen der Kausalereignis- oder Folgeereignistheorie. In Anlehnung an das Anspruchserhebungsprinzip anglo-amerikanischer Provenienz ("Claims-Made-Prinzip") prägt die Versicherungsfall-Definition der UHV eine Kombination aus subjektiven und objektiven Komponenten zur Bestimmung der Frage, ob ein Ereignis vorliegt, welches zum Versicherungsschutz führen kann.[22] Ein Versicherungsfall liegt nach Ziff. 4 UHV bei der ersten nachprüfbaren Feststellung des Personen-, Sach- oder mitversicherten Vermögensschadens vor. Dieser Versicherungsfall muss dann während der Dauer der Versicherung eintreten.

 

Rz. 41

Die Feststellung als subjektive Komponente erfordert zunächst die positive Kenntnis des Feststellenden von einem objektiv vorliegenden Schaden. Ein bloßer Verdacht, es könne ein Schaden vorliegen, genügt ebenso wenig wie die positive Überzeugung des Feststellenden, wenn in Wirklichkeit kein Schaden vorliegt.[23] Es ist also erforderlich, dass der Feststellende nach außen kundtut, dass er eine Feststellung gemacht hat, was beispielsweise – insoweit in Anlehnung an das Claims-Made-Prinzip – durch Feststellung und dann Inanspruchnahme des Schädigers erfolgen kann. In zeitlicher Rangfolge ist maßgeblich die erste Feststellung, wobei insoweit darlegungs- und beweisbelastet gegenüber dem Versicherer im Streitfall der Versicherungsnehmer ist.

 

Rz. 42

In Erweiterung der ersten Feststellung kombiniert die UHV die subjektive Komponente mit einem objektiven Teil und führt das Er...

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