Rz. 40

Mit Bemerkbarkeit ist hier nicht die Bemerkbarkeit eines Schadens an sich gemeint, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, sondern, dass gerade ein bedeutender im Sinne der Vorschrift entstanden ist. Hierauf muss sich der Vorsatz, wie ausgeführt, ebenfalls beziehen. Hier wird oft seitens Staatsanwaltschaft und Gericht argumentiert, ein Zeuge habe gesehen, wie der Mandant ausgestiegen, das vermeintlich geschädigte Fahrzeug angeschaut habe und sei dann gefahren. Damit habe der Mandant vorsätzlich gehandelt. Das muss aber nicht so sein. Dies herauszuarbeiten, ist Sache des Verteidigers.

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