Rz. 1

Soweit der Anwalt bereits in der Hauptsache tätig ist, bestimmt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG, dass die Tätigkeit in einem Verfahren über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Hauptsache gehört und keine gesonderte Vergütung auslöst.[1] Die Frage der Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts in solchen Verfahren stellt sich daher nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Rüge oder mit der Abwehr einer vom Gegner erhobenen Rüge beauftragt ist.

 

Rz. 2

Vorgesehen ist die Gehörsrüge in sämtlichen Verfahrensordnungen (§§ 321a, 544 Abs. 6, 705 ZPO; § 44 FamFG; § 71a GWB; § 78a ArbGG; § 152a VwGO; § 178a SGG; § 133a FGO; §§ 33a, 356a StPO; § 55 Abs. 4 JGG i.V.m. § 356a StPO; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG; § 121a WDO und in allen Kostengesetzen, vgl. § 61 FamGKG; § 81 Abs. 3 GBO; § 89 Abs. 3 SchRegO; § 69a GKG; § 131 GNotKG (vormals §§ 131d, 157a KostO); § 4a JVEG; § 12a RVG; § 2 Abs. 2 S. 1 GVKostG i.V.m. § 69a GKG; § 22 JVKostG i.V.m. § 69a GKG (vormals § 13 Abs. 2 JVKostO i.V.m. § 157a KostO).

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