a) Überblick
Rz. 10
Im isolierten Verfahren über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, in denen nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 RVG) erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem die Rüge erheben wird, höchstens jedoch auf 0,5. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird.
Rz. 11
Soweit im Ausgangsverfahren Gebühren von 0,5 gelten (z.B. einfache Beschwerdeverfahren) oder geringere Gebühren als 0,5 (z.B. in Zwangsvollstreckungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren), erhält der Anwalt eine Gebühr in dieser Höhe. Gelten im Ausgangsverfahren höhere Verfahrensgebühren (z.B. im Erkenntnisverfahren), erhält der Anwalt eine 0,5-Gebühr.
Rz. 12
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Rz. 13
Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e. Nr. 3337 VV).
Rz. 14
Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV statt, so erhält der Anwalt nach Nr. 3331 VV zusätzlich eine Terminsgebühr. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich wiederum nach der Terminsgebühr des Verfahrens, in dem die Rüge erhoben wird. Auch sie beträgt jedoch höchstens 0,5.
Rz. 15
Eine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, Abschluss einer Einigung oder Annahme eines Anerkenntnisses ist mangels Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV etc.) nicht vorgesehen, abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung über die Gehörsrüge nicht vorgeschrieben ist.
Rz. 16
Möglich ist auch der Anfall einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Da der Gegenstand im Verfahren der Gehörsrüge noch anhängig i.S.d. Nr. 1003 VV ist, entsteht die Gebühr nur zu 1,0; bei Anhängigkeit im Rechtsmittelverfahren zu 1,3. Soweit sich auch über nicht anhängige Gegenstände geeinigt wird, entsteht die Gebühr zu 1,5. Zu beachten ist auch hier die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG.
b) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren bereits tätig
Rz. 17
War der Anwalt im Ausgangsverfahren über die Gehörsrüge bereits tätig, so ist auch seine weitere Tätigkeit im Verfahren über die Gehörsrüge durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG). Der Anwalt erhält neben den Gebühren der Hauptsache keine gesonderte Vergütung.
Beispiel 1: Nachträglicher Auftrag zur Gehörsrüge
Nach Klageabweisung (Wert: 400,00 EUR) erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Auftrag, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Es gilt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG. Die Tätigkeit im Verfahren über die Gehörsrüge ist durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten. Der Anwalt erhält neben den Gebühren der Hauptsache keine gesonderte Vergütung.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
63,70 EUR |
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(Wert: 400,00 EUR) |
|
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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58,80 EUR |
|
(Wert: 400,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
142,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
27,08 EUR |
Gesamt |
|
169,58 EUR |
c) Der Anwalt war im Ausgangsverfahren nicht tätig
Rz. 18
Ist der Anwalt ausschließlich im Verfahren über die Gehörsrüge tätig, so erhält er nicht die Vergütung des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, sondern die nach den Nrn. 3330, 3331 VV.
Beispiel 2: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge
Nach Klageabweisung (Wert: 400,00 EUR) wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt vom Kläger beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Es entsteht jetzt lediglich die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV |
|
24,50 EUR |
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(Wert: 400,00 EUR) |
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|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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4,90 EUR |
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Zwischensumme |
29,40 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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5,59 EUR |
Gesamt |
|
34,99 EUR |
Rz. 19
Beispiel 3: Isolierter Auftrag zur Gehörsrüge mit geringeren Gebühren im Ausgangsverfahren
In einem Zwangsvollstreckungsverfahren (Wert: 5.000,00 EUR) wird der bis dahin nicht mandatierte Anwalt beauftragt, Gehörsrüge zu erheben. Die Rüge wird ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Auch hier entsteht lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3330 VV. Da sich die Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung jedoch nur auf 0,3 beläuft (Nr. 3309 VV), entsteht die Verfahrensgebühr der Nr. 3330 VV ebenfalls nur zu 0,3.
1. |
0,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3330, 3309 VV |
|
100,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
120,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
22,84 EUR |
Gesamt |
|
143,04 EUR |
Rz. 20
Beispiel 4: Isolierter Auftrag...