1. Erfasste Verfahren

 

Rz. 1

Soweit der Anwalt bereits in der Hauptsache tätig ist, bestimmt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG, dass die Tätigkeit in einem Verfahren über eine Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Hauptsache gehört und keine gesonderte Vergütung auslöst.[1] Die Frage der Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts in solchen Verfahren stellt sich daher nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Rüge oder mit der Abwehr einer vom Gegner erhobenen Rüge beauftragt ist.

 

Rz. 2

Vorgesehen ist die Gehörsrüge in sämtlichen Verfahrensordnungen (§§ 321a, 544 Abs. 6, 705 ZPO; § 44 FamFG; § 71a GWB; § 78a ArbGG; § 152a VwGO; § 178a SGG; § 133a FGO; §§ 33a, 356a StPO; § 55 Abs. 4 JGG i.V.m. § 356a StPO; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG; § 121a WDO und in allen Kostengesetzen, vgl. § 61 FamGKG; § 81 Abs. 3 GBO; § 89 Abs. 3 SchRegO; § 69a GKG; § 131 GNotKG (vormals §§ 131d, 157a KostO); § 4a JVEG; § 12a RVG; § 2 Abs. 2 S. 1 GVKostG i.V.m. § 69a GKG; § 22 JVKostG i.V.m. § 69a GKG (vormals § 13 Abs. 2 JVKostO i.V.m. § 157a KostO).

2. Verfahren nach Teil 3 VV

 

Rz. 3

Soweit sich die Vergütung in diesen Verfahren nach Teil 3 VV richtet, erhält der Anwalt die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 VV. Einschlägig sind die Nrn. 3330, 3331 VV. Ansonsten sind keine gesonderten Gebührentatbestände vorgesehen.

3. Strafsachen

 

Rz. 4

Auch in Strafsachen ist eine Gehörsrüge möglich. Soweit sie dort eine eigene Angelegenheit darstellt, handelt es sich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 3 VV[2] (siehe § 35 Rdn 265 ff.). Soweit in den Fällen der Vorbem. 4 Abs. 5 VV auf Teil 3 VV verwiesen wird, erfasst dies auch die Verweisung auf Nrn. 3330, 3331 VV.[3]

[2] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 3330, 3331 VV Rn 3.
[3] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 3330, 3331 VV Rn 3.

4. Bußgeldsachen

 

Rz. 5

Da auch in Bußgeldsachen eine gesetzliche Regelung fehlt, ist hier ebenfalls von einer Einzeltätigkeit auszugehen, die nach Nr. 5200 VV vergütet wird[4] (siehe § 36 Rdn 217 ff.). Auch hier dürften allerdings die Nrn. 3330, 3331 VV anzuwenden sein, wenn auf Teil 3 VV verwiesen wird (Vorbem. 5 Abs. 4 VV).

[4] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 3330, 3331 VV Rn 3.

5. Verfahren nach Teil 6 VV

 

Rz. 6

In Verfahren nach Teil 6 VV richtet sich die Gehörsrüge nach Teil 3 VV. Da Teil 6 VV für Gehörsrügen keine gesonderten Gebühren vorsieht, werden insoweit die Gebühren nach Teil 3 VV nicht verdrängt (Vorbem. 3 Abs. 7 VV).[5]

[5] AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 3330, 3331 VV Rn 3.

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