Rz. 14

Oben ist beschrieben worden, dass der Prozessvergleich einem Urteil insofern gleichsteht, als er einen Vollstreckungstitel bildet. Der rein materiell-rechtliche Vergleich hingegen schafft lediglich eine Veränderung der materiellen Rechtslage, einen Vollstreckungstitel bildet er nicht. Angesichts der Überlastung der Gerichte hat der Gesetzgeber mit der Vollstreckungserklärung gem. §§ 796a–c ZPO ein Rechtsinstitut geschaffen, das es Parteien erlaubt, mit Hilfe von Anwälten und ohne gerichtliche Hilfe einen Vollstreckungstitel zu schaffen.

I. Voraussetzungen

 

Rz. 15

Die Vollstreckbarerklärung setzt voraus, dass die Parteien sich über eine im Streit befindliche Frage im Wege gegenseitigen Nachgebens einigen und sämtliche streitenden Parteien von Rechtsanwälten vertreten sind.

II. Formvorschriften

 

Rz. 16

Der Vergleich muss durch Anwälte im Namen und mit Vollmacht der vertretenen Partei geschlossen werden. Inhaltlich muss der Vergleich die Klausel enthalten, dass es sich um einen Vergleich handeln soll, durch den sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Der Vergleich muss sodann beim für den Wohnsitz einer Partei zuständigen Gericht hinterlegt werden.

 

Rz. 17

Muster 2: Vergleich mit Vollstreckbarerklärung

 

Muster: Vergleich mit Vollstreckbarerklärung

Vergleich

zwischen

X, vertreten durch Rechtsanwalt A

und

Y, vertreten durch Rechtsanwalt B

1. Die Parteien vereinbaren im Wege des Vergleichs, dass Y an X 20.000,00 EUR zahlt.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt sind.
3. Y unterwirft sich hinsichtlich der von ihm eingegangenen Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Vergleichs der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen. Von diesem Vollstreckungstitel darf nur Gebrauch gemacht werden, sofern Y die ihm nach diesem Vergleich obliegende Leistung nicht bis zum […] erbracht hat.
4. Dieser Vergleich soll beim Landgericht […] hinterlegt werden.
 
Ort und Datum  
Unterschrift RA A Unterschrift RA B

III. Vollstreckbarkeit

 

Rz. 18

Erfüllt der Schuldner die in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen nicht, so kann bei dem Hinterlegungsgericht, oder, sofern dies vereinbart war, beim Notar, eine Vollstreckbarerklärung beantragt werden und aus dem Vergleich unmittelbar vollstreckt werden.

IV. Anwaltliche Gebühren

 

Rz. 19

Der Anwalt erhält neben der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr von 1,5 gem. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.

V. Büromäßige Behandlung

 

Rz. 20

Der Vergleich mit Vollstreckbarerklärung ist ein vollwertiger Vollstreckungstitel außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Auch er muss in vollstreckbarer Form von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.

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