Rz. 28
Schweben zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Vergleichsverhandlungen, wird die dreiwöchige Klagefrist weder gehemmt noch unterbrochen. Der Arbeitnehmer muss fristgerecht Feststellungsklage erheben.[67] Hat indessen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen veranlasst, vorerst von einer Klageerhebung abzusehen, wird die Klage nachträglich zuzulassen sein.[68]
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