Rz. 28

Schweben zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Vergleichsverhandlungen, wird die dreiwöchige Klagefrist weder gehemmt noch unterbrochen. Der Arbeitnehmer muss fristgerecht Feststellungsklage erheben.[67] Hat indessen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen veranlasst, vorerst von einer Klageerhebung abzusehen, wird die Klage nachträglich zuzulassen sein.[68]

[67] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 63; KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 64.
[68] LAG Köln v. 26.11.1999, LAGE § 5 KSchG Nr. 97; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 63.

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