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Den Arbeitnehmer trifft bei Zugang der Kündigung (Aushändigung an einen Familienangehörigen) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vom Zugang der Kündigung keine Kenntnis gehabt hat.[48] Kein Verschulden soll vorliegen, wenn der Briefkasten regelmäßig durch ein bestimmtes Familienmitglied geleert wird und dieses die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht aushändigt.[49]

[48] LAG Berlin v. 4.1.1982, EzA § 5 KSchG Nr. 15.
[49] LAG Frankfurt/M. v. 15.11.1988, LAGE § 5 KSchG Nr. 41; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 34.

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