I. Zuständigkeit

 

Rz. 42

Nach dem bis zum 31.3.2008 geltenden § 5 Abs. 4 KSchG hatte das Arbeitsgericht über den Antrag gesondert durch Beschluss zu entscheiden.[88] Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Daher war es unzulässig, über eine verspätete Klage und einen hierzu gestellten Zulassungsantrag zusammen im Urteil zu entscheiden.[89] Wurde also über die Zulassung im Beschlussverfahren entschieden, betrieb das Gericht das Hauptverfahren über die Kündigungsschutzklage zweckmäßigerweise erst nach Rechtskraft des Beschlusses weiter.[90]

Nach der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 S. 1 KSchG ist das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung nunmehr mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden, wodurch auf das bisher obligatorische Zwischenverfahren verzichtet wird. Das Arbeitsgericht entscheidet über die nachträgliche Klagezulassung und Klage durch Urteil.[91] Das Arbeitsgericht kann das Verfahren jedoch zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

[88] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 91.
[89] Vgl. BAG v. 14.10.1982, AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 2; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 91.
[90] Ein Vergleich des "alten" Rechts mit dem "neuen" Recht findet sich bei Roloff, NZA 2009, 761.
[91] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 92.

II. Zulässigkeit des Antrags

 

Rz. 43

Der Antrag ist zulässig, wenn die Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erhoben ist, ferner die Antragsfrist gewahrt ist und innerhalb der Antragsfrist der Antrag begründet worden ist und die Mittel der Glaubhaftmachung bezeichnet sind. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, ist der Antrag durch Urteil als unzulässig abzuweisen.

III. Begründetheit des Antrags

 

Rz. 44

Im Rahmen der Begründetheit des Antrags ist nur zu prüfen, ob die zur Begründung der nachträglichen Zulassung vorgetragenen Tatsachen die nachträgliche Klagezulassung rechtfertigen und ob ausreichende Glaubhaftmachung vorliegt.

 

Rz. 45

Die erleichterte Beweisführung im Verfahren nach § 5 KSchG ist auf die Frage beschränkt, ob die – etwa verspätete – Klageerhebung verschuldet ist.

 

Rz. 46

Die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage werden im Zulassungsverfahren nicht geprüft. Nicht zu prüfen sind auch sämtliche Einwendungen des Arbeitgebers gegen die materielle Berechtigung der Kündigung.

 

Rz. 47

§ 294 Abs. 2 ZPO, der bestimmt, dass nur solche Mittel der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen sind, die in der mündlichen Verhandlung sofort zur Verfügung stehen, ist wegen der obligatorischen mündlichen Verhandlung nicht anzuwenden.[92]

 

Rz. 48

Erscheint der Kläger nicht zum Verhandlungstermin (Gütetermin oder Kammertermin), ist auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigungsschutzklage durch Versäumnisurteil im Ganzen abzuweisen,[93] es sei denn, das Gericht hatte eine Beschränkung der Entscheidung auf den Antrag nach § 5 KSchG angekündigt.[94] Legt der Arbeitnehmer rechtzeitig gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein, ist dann über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zu entscheiden.[95] Erscheint der beklagte Arbeitgeber nicht, so darf ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Versäumnisurteil nur dann ergehen, wenn das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage für rechtzeitig und die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung für gegeben hält.[96] Im angeordneten Vorabverfahren hat die Kammer über die Frage der nachträglichen Klagezulassung vorab zu entscheiden.

[92] Roloff, NZA 2009, 761.
[93] Reinecke, NZA 1985, 243; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 97.
[94] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 97.
[95] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 97.
[96] So zutreffend KR/Kreft, § 5 KSchG Rn 137.

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