Rz. 42

Nach dem bis zum 31.3.2008 geltenden § 5 Abs. 4 KSchG hatte das Arbeitsgericht über den Antrag gesondert durch Beschluss zu entscheiden.[88] Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Daher war es unzulässig, über eine verspätete Klage und einen hierzu gestellten Zulassungsantrag zusammen im Urteil zu entscheiden.[89] Wurde also über die Zulassung im Beschlussverfahren entschieden, betrieb das Gericht das Hauptverfahren über die Kündigungsschutzklage zweckmäßigerweise erst nach Rechtskraft des Beschlusses weiter.[90]

Nach der seit dem 1.4.2008 geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 S. 1 KSchG ist das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung nunmehr mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden, wodurch auf das bisher obligatorische Zwischenverfahren verzichtet wird. Das Arbeitsgericht entscheidet über die nachträgliche Klagezulassung und Klage durch Urteil.[91] Das Arbeitsgericht kann das Verfahren jedoch zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

[88] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 91.
[89] Vgl. BAG v. 14.10.1982, AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 2; Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 91.
[90] Ein Vergleich des "alten" Rechts mit dem "neuen" Recht findet sich bei Roloff, NZA 2009, 761.
[91] Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2023, § 5 KSchG Rn 92.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge