Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
1. Abwarten
Rz. 13
Der Arbeitnehmer kann mit der Klageerhebung bis zum letzten Augenblick warten. Dann trägt er aber auch das Risiko, dass eine rechtzeitige Klageerhebung nicht mehr gelingt. Die nachträgliche Zulassung der Klage ist nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer die Entscheidung der Rechtsschutzversicherung oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abwartet und dadurch die Klagefrist versäumt. Auf amtliche Brieflaufzeiten darf sich der Arbeitnehmer verlassen. Es muss aber im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Dreiwochenfrist ausreichend Zeit für einen normalen Postlauf vorhanden sein. Dieser soll bei der Deutschen Post AG einen Werktag betragen. Wer allerdings bis zum letzten Tag der Drei-Wochen-Frist mit der Postaufgabe zuwartet, trägt das Risiko des nicht rechtzeitigen Klageeingangs. Ein etwaiges Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten soll jedoch dann der nachträglichen Zulassung nicht entgegenstehen, wenn dieses hinter einem gerichtlichen Verschulden – ohne das die Frist gewahrt worden wäre – zurücktritt. Dies betrifft insbesondere den Fall eines gebotenen – aber unterbliebenen – Hinweises auf einen offenkundigen Formmangel der Klageschrift, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können, dass dem Kläger die Wahrung der Frist noch möglich gewesen wäre.
2. Arbeitgeber
Rz. 14
Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die Klagefrist hinzuweisen. Hält der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage ab, ist die Kündigungsschutzklage zuzulassen. Allerdings rechtfertigt der im Kündigungsschreiben erklärte Vorbehalt, die Kündigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zurückzunehmen, nicht die nachträgliche Klagezulassung. Kündigt der Arbeitgeber unter einem falschen Briefkopf, kann die Kündigungsschutzklage jedenfalls dann nachträglich zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hat und auf dem Gelände der auf dem Briefkopf angegebenen Firma arbeitet. Anders ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungsschutzklage lediglich falsch bezeichnet ist und über die Identität der beklagten Partei kein Streit besteht. In diesen Fällen kommt eine Rubrumsberichtigung in Betracht.
3. Arbeitsgericht
Rz. 15
Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass das Arbeitsgericht über einen Nachtbriefkasten verfügt, der den Zeitpunkt des Klageeinwurfs dokumentiert. Ist ein Nachtbriefkasten indessen nicht vorhanden und wirft der Arbeitnehmer die Klageschrift am letzten Tag der Klagefrist in den regulären Briefkasten des Gerichts ein, ist die Klage rechtzeitig eingereicht. Erhebt der Arbeitnehmer selbst Kündigungsschutzklage, muss das Gericht ihn auf Mängel der Kündigungsschutzklage hinweisen. Die Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen, wenn der Kläger die Klageschrift nicht unterschrieben hat, die Unterschrift aber innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist hätte nachgeholt werden können, wenn das Gericht den Kläger darauf alsbald hingewiesen hätte. Entsprechendes gilt auch im Fall des Fehlens bzw. der Fehlerhaftigkeit einer erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur.
4. Ausländische Arbeitnehmer
Rz. 16
Den Arbeitgeber trifft auch gegenüber einem ausländischen Arbeitnehmer keine Pflicht, auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Klagefrist hinzuweisen. Die Unkenntnis des Arbeitnehmers von der dreiwöchigen Klagefrist führt nicht zur nachträglichen Zulassung, weil heute jeder Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechtes kennen muss oder sich diese Kenntnisse alsbald nach Zugang der Kündigun...