Rz. 48

An einigen Stellen wird der Leistungsumfang der ARB 2012 durch Nr. 3.3 ARB 2012 eingeschränkt.

Im Wesentlichen sind die Einschränkungen des § 3 Abs. 3 ARB 2010 sachlich erhalten geblieben, auch wenn sie teilweise neu formuliert worden sind. Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten. Zu beachten ist die Vergleichsklausel der ARB 2012.

 

Rz. 49

Der Rechtsschutzversicherer übernimmt nach Nr. 3.3.1 ARB 2012 nicht Kosten, die der Versicherungsnehmer übernommen hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Von besonderer Bedeutung ist hier die Vergleichsklausel:

Zitat

3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von EUR 8.000 = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.

Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben

 

Rz. 50

Neu ist der Hinweis, dass sich die Nichtübernahme der Kosten auf den gesamten Rechtsstreit bezieht. Darunter fallen auch Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Ob die Klausel gegenüber der Klausel in den ARB 2010 (§ 5 Abs. 3b) transparenter geworden ist, kann trotz des mitgelieferten Beispielfalles, angezweifelt werden. Hier muss abgewartet werden, wie die Gerichte entscheiden werden.

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