Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
(a) Grundlagen
Rz. 352
Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst zum einen Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehören, als auch zum Sonderbetriebsvermögen, welches einem Mitunternehmer steuerlich zuzurechnen ist und dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Gesellschaft dient. Im Gegensatz zum Handelsrecht, wo sich das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auf die in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstande (Gesamthandsvermögen) beschränkt, geht das steuerliche Betriebsvermögen also darüber hinaus und erfasst auch das Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter. Es wird für jeden Gesellschafter, bei dem Sonderbetriebsvermögen vorliegt, eine Sonderbilanz und Sonder-GuV nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG aufgestellt.
(b) Bestandteile des Sonderbetriebsvermögens
Rz. 353
Es wird unterschieden zwischen Sonderbetriebsvermögen I, welches objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft unmittelbar zu dienen und Sonderbetriebsvermögen II, welches unmittelbar zur Stärkung oder Begründung der Beteiligung eingesetzt werden soll.
Rz. 354
Ferner wird eine Unterteilung in notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen vorgenommen. Wenn Wirtschaftsgüter dem Betrieb unmittelbar dienen oder objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb bestimmt sind und im Eigentum des Gesellschafters stehen, liegt notwendiges Sonderbetriebsvermögen I vor. Wenn die Wirtschaftsgüter unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung dienen, handelt es sich um notwendiges Sonderbetriebsvermögen II. Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen liegt bei Wirtschaftsgütern vor, die objektiv geeignet sind und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung zu stärken (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II) und der Gesellschafter z.B. durch Bilanzierung in der Sonderbilanz konkludent oder auch offen durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt oder Festhalten in Vertragsdokumenten eine Widmung vornimmt. Sofern die abstrakten Voraussetzungen für gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen, besteht ein freies Wahlrecht des Gesellschafters gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb zuzuordnen oder nicht. Die Zuordnung erfolgt durch eine Aktvierung/Passivierung in der Sonderbilanz.