Rz. 417

Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs einer natürlichen Person oder Personengesellschaft unterliegt grds. nicht der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für die Veräußerung der ganzen Beteiligungen an einer Personengesellschaft, d.h. des ganzen Mitunternehmeranteils. Eine Ausnahme hiervon stellt die Veräußerung einer Sachgesamtheit "an sich selbst" i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 EStG dar (vgl. Rdn 317).

Veräußert ein Mitunternehmer (gleichgültig ob Körperschaft, natürliche Person oder Personengesellschaft) seinen Mitunternehmeranteil nur teilweise, so stellt der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG einen laufenden Gewinn dar. Für die Gewerbesteuer wird daraus nach h.M. gefolgert, dass ein solcher Veräußerungsgewinn als einkommensteuerlich laufender Gewinn nach § 7 Satz 1 GewStG auch der Gewerbesteuer unterliegt.

 

Rz. 418

Neben der Gewerbesteuerpflicht nach allgemeinen Grundsätzen definiert § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungssachverhalte, bei denen eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst wird. Danach gehört zum Gewerbeertrag u.a. der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft oder eines Mitunternehmeranteils, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Folglich sind entsprechende Gewinne, die auf Oberpersonengesellschaften und Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer entfallen, beim Gewerbebetrag der Untergesellschaft zu erfassen.[764] Die Beteiligung von natürlichen Personen an der Oberpersonengesellschaft schließt eine Gewerbebesteuerung nicht aus, da diese nach § 7 Satz 2 GewStG lediglich für unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfällt.

[764] Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann/Franke, GewStG, § 7 Rn 104 ff.,112.

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