Rz. 427

In Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtslage ist das Trennungsprinzip das Grundkonzept der Kapitalgesellschaftsbesteuerung.[774] Die Körperschaftsteuer ist die "Einkommensteuer der juristischen Person" und besteuert die eigene Leistungsfähigkeit der Gesellschaft.[775] Folglich ist die Kapitalgesellschaft Steuerschuldnerin der Körperschaftsteuer (vgl. § 1 Abs. 1 KStG und § 2 KStG) und der Gewerbesteuer (§§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 KStG). Dies gilt analog für die zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optierenden Personengesellschaft.

 

Rz. 428

Aus Sicht der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Person ergibt sich daraus eine wirtschaftliche Doppelbelastung der in der Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinne, wenn diese ausgeschüttet werden. "Klassische" Körperschaftsteuersysteme beseitigen diese Doppelbelastung grds. nicht. Das von 1977 bis zur Unternehmensteuerreform 2001 geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren vermied die Doppelbelastung, indem Gesellschaft und Gesellschafter als Einheit betrachtet wurden. Die Körperschaftsteuer wirkte wirtschaftlich wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld für die Anteilseigner.[776]

Die Unternehmensteuerreform 2001 brachte die Rückkehr zu einem modifizierten klassischen System mit Anteilseignerentlastung.[777] Sie bestätigte und verstärkte das Trennungsprinzip.

Es ergeben sich aus dem Trennungsprinzip insb. Konsequenzen für die steuerliche Behandlung der Gewinnthesaurierung, die steuerliche Anerkennung schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sowie die Verlustverrechnung zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene.

[774] BVerfG, 29.3.2017 – 2 BvL 6/11, DStR 2017, 1094. Vgl. zur Bedeutung des Trennungsprinzips im Steuerrecht Reiß, in: DStJG (1994), 3, 21; Seer, StuW 1993, 114, 115 f.
[776] Ausdrücklich: BFH, 24.2.1999 – X R 171/96, BStBl II 1999, S. 450, 461, vgl. a. 23.10.1996 – I R 55/95, BStBl II 1998, S. 90 f.; Seer, StuW 1993, 114, 117. Zur historischen Entwicklung der KSt-Besteuerung s. Kußmaul/Meyering/Schwarz, GmbHR 2016, 385 ff.
[777] Vgl. hierzu Lang, GmbHR 2000, 453, 457; Grotherr, BB 2000, 849 ff.; Kußmaul/Meyering/Schwarz, GmbHR 2016, 385, 389 ff.

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