Rz. 411

Nach den Realteilungsregelungen in § 16 EStG gelten folgende Voraussetzungen:

Übertragbar sind Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile sowie Einzelwirtschaftsgüter (letztere aus dem Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen).
Übertragung des Realteilungsgegenstandes in ein Betriebsvermögen der Mitunternehmer: Bei einer Realteilung können die Mitunternehmer nur dann eine Buchwertfortführung erreichen, wenn sie die Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen übertragen. Dabei kann das aufnehmende Betriebsvermögen auch ein Sonderbetriebsvermögen sein. Allerdings hält die Finanzverwaltung in Abschnitt IV.1 des Realteilungserlasses vom 19.12.2018 an ihrer Auffassung fest, dass im Rahmen einer steuerbegünstigten Realteilung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG Betriebsvermögen nicht unmittelbar aus dem Gesamthandsvermögen der real geteilten Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen werden kann, an der ein oder mehrere Realteiler als Mitunternehmer beteiligt sind. Zulässig ist jedoch die Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer realgeteilten Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft.
Realteilung bei einer anderen Personengesellschaft Der Übergang von Einzelwirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens bei der real zu teilenden Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der ausschließlich ein oder mehrere Realteiler beteiligt sind, kann nach der Rspr. des BFH jedoch im Ergebnis durch die Verlängerung der Beteiligungskette in Form der Zwischenschaltung von (Holding-)Personengesellschaften im Vorfeld der Realteilung erreicht werden.[756] Mit anderen Worten würde der bzw. würden die Mitunternehmer, die im Rahmen der Realteilung Betriebsvermögen in eine neue/andere Personengesellschaft übernehmen wollen, die Anteile an der real zu teilenden Personengesellschaft zuvor in die andere/neue Personengesellschaft einbringen. Dann übernimmt im Rahmen der Realteilung bereits die andere/neue Personengesellschaft die zu übernehmenden Wirtschaftsgüter als unmittelbare Gesellschafterin der real zu teilenden Personengesellschaft. Diese Konstellation ist praktisch insbesondere wichtig bei der Umstrukturierung/Auseinandersetzung von freiberuflichen Sozietäten mit einer höheren Anzahl von Partnern. Auf das Vorliegen von Teilbetrieben kommt es dann nicht an.
Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts für die übertragenen Wirtschaftsgüter.

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