Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
(1) Laufende Erträge
Rz. 415
Die Personengesellschaft ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Insofern ist sie trotz eigentlicher ertragsteuerlicher Transparenz eigenständiges Steuersubjekt.
Rz. 416
Bei der Personengesellschaft ist zu beachten, dass der gesamte einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb, d.h. unter Einbeziehung der Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen aller Gesellschafter in deren steuerpflichtigen Gewerbeertrag eingeht. Folglich werden zum Beispiel auch Tätigkeitsvergütungen für Mitunternehmer in den Gewerbeertrag einbezogen. Auch Veräußerungsgewinne für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II erhöhen die Bemessungsgrundlage.
Bei der Ermittlung von Hinzurechnungen nach § 8 GewStG ergeben sich daraus folgende Besonderheiten:
Zinsen auf Gesellschafterdarlehen werden als Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt und gehen damit in den Gewerbeertrag ein. Dies "neutralisiert" den in der Gesamthandbereich zunächst vorgenommenen Abzug. Im Ergebnis ist insoweit kein abzugsfähiger Zinsaufwand in der Ermittlung des Gewerbeertrags enthalten. Gleiches gilt z.B. für vom Gesellschafter an die Personengesellschaft vermietete Immobilien oder sonstige Wirtschaftsgüter. Folglich sind für die entsprechenden, im Gesamthandsbereich zunächst abgezogenen Vergütungen an die Gesellschafter (z.B. Zinsen und/oder Mieten) keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG vorzunehmen. Ansonsten käme es zu einer unzulässigen Mehrfachbelastung innerhalb derselben Mitunternehmerschaft. Unabhängig davon ist für Sonderbetriebsausgaben (z.B. Zinsen für die Finanzierung einer der Personengesellschaft überlassenen Immobilie) natürlich zu prüfen, ob eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG vorzunehmen ist. Diese Hinzurechnung erfolgt nicht separat für den Sonderbereich des Gesellschafters, sondern geht in die Gewerbesteuerermittlung der Personengesellschaft insgesamt ein. Folglich werden entsprechende Hinzurechnungsbeträge aus dem Bereich des § 8 Nr. 1 GewStG auf den "Freibetrag" der Personengesellschaft von insgesamt 200.000,00 EUR angerechnet.
(2) Veräußerungsgewinne
Rz. 417
Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs einer natürlichen Person oder Personengesellschaft unterliegt grds. nicht der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für die Veräußerung der ganzen Beteiligungen an einer Personengesellschaft, d.h. des ganzen Mitunternehmeranteils. Eine Ausnahme hiervon stellt die Veräußerung einer Sachgesamtheit "an sich selbst" i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 EStG dar (vgl. Rdn 317).
Veräußert ein Mitunternehmer (gleichgültig ob Körperschaft, natürliche Person oder Personengesellschaft) seinen Mitunternehmeranteil nur teilweise, so stellt der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG einen laufenden Gewinn dar. Für die Gewerbesteuer wird daraus nach h.M. gefolgert, dass ein solcher Veräußerungsgewinn als einkommensteuerlich laufender Gewinn nach § 7 Satz 1 GewStG auch der Gewerbesteuer unterliegt.
Rz. 418
Neben der Gewerbesteuerpflicht nach allgemeinen Grundsätzen definiert § 7 Satz 2 GewStG Veräußerungssachverhalte, bei denen eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst wird. Danach gehört zum Gewerbeertrag u.a. der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft oder eines Mitunternehmeranteils, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Folglich sind entsprechende Gewinne, die auf Oberpersonengesellschaften und Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer entfallen, beim Gewerbebetrag der Untergesellschaft zu erfassen. Die Beteiligung von natürlichen Personen an der Oberpersonengesellschaft schließt eine Gewerbebesteuerung nicht aus, da diese nach § 7 Satz 2 GewStG lediglich für unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfällt.