Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 349
Der Gesamtgewinn einer Mitunternehmerschaft ist nach § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festzustellen. Der Gesamtgewinn stellt hierbei auch die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Gewerbesteuer dar, welche von der Mitunternehmerschaft als Gewerbesteuersubjekt i.S.v. § 2 Abs. 1 GewStG gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG geschuldet wird.
Die Einkünfte eines Mitunternehmers ergeben sich gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 aus den Gewinnanteilen an der Gesellschaft (der Gewinnverteilungsschlüssel ist prinzipiell gesellschaftsvertraglich geregelt) und den Sondervergütungen (für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, der Hingabe von Darlehen oder der Überlassung von Wirtschaftsgütern). Hieraus folgt das Vorgehen im Rahmen einer zweistufigen Gewinnermittlung.
Auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung ist die Steuerbilanz der Gesellschaft aufzustellen, welche sich im Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach Maßgabe der allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze gem. §§ 4–7k EStG aus der Handelsbilanz ableitet. Zudem sind ggf. korrigierende Ergänzungsbilanzen für einzelne Gesellschafter aufzustellen. Auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung sind ggf. Sonderbilanzen zur Erfassung des Sonderbetriebsvermögens und der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben für einzelne Gesellschafter zu erstellen. Die beiden Stufen der Gewinnermittlung sind sodann in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft zu addieren. Systematisch stellt sich diese wie folgt dar:
Ergebnis der Steuerbilanz der Personengesellschaft
+/-
Ergebnis etwaiger Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter
+/-
Außerbilanzielle Korrekturen
=
Steuerbilanzergebnis der Personengesellschaft (erste Gewinnermittlungsstufe)
+/-
Ergebnis des Sonderbereichs der Gesellschafter (zweite Gewinnermittlungsstufe)
=
Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (= Ausgangspunkt für die Ermittlung der GewSt)