Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 195
Die Definition der Anschaffungskosten findet sich in § 255 Abs. 1 HGB. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsfreien Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind zu berücksichtigen. Wertminderungen führen zu Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB.
Der Anschaffungspreis ergibt sich i.d.R. aus dem Kaufpreis. Ist im Kaufpreis USt enthalten und der Erwerber zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG berechtigt, gilt der Nettorechnungsbetrag. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Kosten zur Erlangung der Betriebsbereitschaft (z.B. Montagekosten), wobei der Zustand der Betriebsbereitschaft final aus der beabsichtigten Verwendung des Gegenstandes abzuleiten ist.
Rz. 196
Werden mehrere Vermögensgegenstände zu einem einheitlichen Preis erworben, müssen die Anschaffungskosten aufgeteilt werden. Den Hauptanwendungsfall bildet der entgeltliche Erwerb eines bebauten Grundstücks (Grund und Boden; Gebäude). Die Verkehrswertermittlung des Gebäudes hat dabei nach dem Sach- oder Ertragswertverfahren zu erfolgen; das Vergleichswertverfahren ist keine geeignete Schätzungsmethode. Des Weiteren sind dingliche Belastungen des Grund und Bodens in der Bilanz des Erwerbers nicht gesondert auszuweisen. Vielmehr erwirbt der Erwerber von vornherein ein wertgemindertes Grundstück. Einschränkungen des Eigentums an einem Grundstück aufgrund dinglicher Lasten bilden gleichsam "negative Bestandteile" des Grundstücks. Der Bilanzierende übernimmt daher bei einem mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstück nicht einerseits ein Grundstück und andererseits die Belastung, sondern führt seinem Betriebsvermögen ein um das fremde Nutzungsrecht bereits gemindertes Eigentum zu.
Rz. 197
Anschaffungsnebenkosten sind die Kosten, die mit dem Erwerb verbunden sind.
Beispiel
Die A-GmbH erwirbt ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wird von der B-Bank finanziert, neben den Zinsen fällt für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Gebühr an. Des Weiteren muss die A-GmbH Notargebühren, Maklerkosten und Grunderwerbsteuer bezahlen.
Zunächst sind der Grund und Boden und das aufstehende Gebäude bilanzrechtlich zwei Vermögensgegenstände. Deshalb müssen die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten im Verhältnis der Zeitwerte aufgeteilt werden. Nur das Gebäude unterliegt einem Wertverzehr und ist planmäßig abzuschreiben. Neben dem Kaufpreis sind als Nebenkosten die Notargebühren, Maklerkosten und Grunderwerbsteuer zu aktivieren. Demgegenüber sind die Kreditzinsen einschließlich der Vermittlungsgebühr für den Darlehensvertrag keine Nebenkosten und führen zu einem sofort abzugsfähigen Aufwand.
Anschaffungsnebenkosten setzen begriffsnotwendig einen Anschaffungsvorgang und darüber hinaus einen entgeltlichen zur Bilanzierung von Anschaffungskosten führenden Erwerb voraus. Deshalb gibt es keine Anschaffungsnebenkosten ohne Anschaffungshauptkosten.
Beispiel
Aufgrund des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Emissionsberechtigungen kostenlos ausgegeben worden. Sie können mit Anschaffungskosten von 0,00 EUR bewertet werden. Deshalb sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem kostenlosen Erwerb getätigt werden, sofort abzugsfähiger Aufwand.
Auch nachträgliche Anschaffungskosten zählen gem. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zu den Anschaffungskosten. Voraussetzung ist, dass sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, da sie dem Zweck dienen das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. In diesem Fall können sie auch noch Jahre später entstehen. Typische Beispiele für nachträgliche Anschaffungskosten sind nachträgliche Kaufpreiserhöhungen oder nach einem Grundstückserwerb erhobene erstmalige kommunale Erschließungsbeiträge. Aber auch die Beseitigung von Nutzungsbeschränkungen eines Grundstücks kann zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.
Beispiel
Die ABC-OHG hat ein bereits erschlossenes Grundstück erworben, wurde aber von der Gemeinde zu Ergänzungsbeiträgen für die Wasserversorgung und das Abwasser i.H.v. ca. 150.000,00 EUR herangezogen. Der BFH qualifiziert in ständiger Rspr. derartige Ergänzungsbeiträge nicht als Anschaffungskosten, weil ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung insoweit nicht ausreichend sei. Vielmehr können (nachträgliche) Anschaffungskosten nur dann gegeben sein, wenn die entsprechenden Aufwendungen der Benutzbarkeit des Vermögensgegenstandes zugutekommen oder – unabhängig davon – zu einer Wertsteigerung führen. Deshalb konnten die kommunalen Beiträge als Aufwand gebucht werden.
Rz. 198
Ein besonderes Bewertungsproblem stellt sich beim Tausch von Vermögensgegenständen. Während das Steuerrecht eine Auflösung der stillen Reserven im Zuge des Tausches vorschreibt (vgl. § 6 Abs. 6 Sat...