Rz. 316

Der einkommensteuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG ist Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Hinzu kommen ertragsunabhängige Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG, z.B. für Schuldzinsen und Miet- und Pachtentgelte. Ferner sind bestimmte Kürzungen in § 9 GewStG vorgesehen.[550] Seit dem VZ 2008 stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 5b EStG). Die Gewerbesteuer hat an relativer Bedeutung für die ertragsteuerliche Gesamtbelastung gewonnen, da die Einkommensteuerschuld mit sinkenden Steuersätzen abnimmt, die Gewerbesteuerbelastung aber weitgehend unverändert geblieben ist (vgl. Rdn 247).

 

Rz. 317

Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben (§§ 7 Satz 1 GewStG, 18 Abs. 3 UmwStG): Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs einer natürlichen Person oder Personengesellschaft unterliegt grds. nicht der Gewerbesteuer. Veräußerungsgewinne gem. § 16 EStG, die in laufende Gewinne umqualifiziert werden, sind nach der allgemeinen Regel des § 7 Satz 1 GewStG (unter Umständen auch gem. § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UmwStG) jedoch steuerbar. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Dies ist auch einschlägig bei der Veräußerung einer Sachgesamtheit "an sich selbst" i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, da der hieraus resultierende Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn fingiert wird. Diese Fiktion soll nach Verwaltungsauffassung ebenfalls für Zwecke der Gewerbesteuer gelten.[551]

[550] Lenski/Steinberg/Roser, GewStG, § 7 Rn 2.
[551] BFH, 14.12.2014 – IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520; Lenski/Steinberg/Roser, GewStG, § 7 Rn 333.

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