Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
Rz. 258
Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer sowie ebenfalls der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optieren. Im Vergleich zur Einkommensteuer ist die Darstellung der Belastungswirkung deutlich einfacher. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Der Körperschaftsteuersatz erhöht sich um 5,5 % Solidaritätszuschlag, so dass die kombinierte Belastung aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 15,825 % beträgt. Hinzu kommt die Gewerbesteuer mit den vorstehend zu Einzelunternehmen/Personengesellschaften dargestellten Grundsätzen, die bei Annahme eines Hebesatzes von 400 % zu einer Belastung von 14 % führt. Die Gesamtbelastung des Gewinns der Kapitalgesellschaft beträgt dann 29,825 %, wobei die Gewerbesteuer ca. die Hälfte der Steuerbelastung ausmacht. Die Regelungen zur Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG gelten bei Kapitalgesellschaften nicht. Ferner gelten naturgemäß die Regelungen zu nicht entnommenen Gewinnen nach § 34a EStG bei der Körperschaftsteuer nicht.
Rz. 259
Die Höhe der Gewerbesteuer hängt wie oben erläutert vom Standort des Unternehmens ab, d.h. konkret den Gewerbesteuerhebesätzen in den Städten/Gemeinden, in denen die Kapitalgesellschaft Betriebsstätten unterhält. Hier bestehen wie oben erläutert erhebliche Unterschiede (vgl. Rdn 253). Auf Grund des hohen Anteils der Gewerbesteuer an der Gesamtbelastungen wirken sich Hebesatzeffekte stark auf die Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft aus:
Hebesatz |
200 % |
250 % |
300 % |
350 % |
400 % |
450 % |
500 % |
KSt |
15,00 |
15,00 |
15,00 |
15,00 |
15,00 |
15,00 |
15,00 |
SolZ auf KSt |
0,83 |
0,83 |
0,83 |
0,83 |
0,83 |
0,83 |
0,83 |
GewSt |
7 |
8,75 |
10,5 |
12,25 |
14 |
15,75 |
17,5 |
Gesamtbelastung |
22,83 |
24,58 |
26,33 |
28,08 |
29,83 |
31,58 |
33,33 |
Die Bandbreite der steuerlichen Gesamtbelastung der Kapitalgesellschaft erstreckt sich mithin von ca. 22,8 % bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 200 % bis ca. 33,3 % bei einem Gewerbesteuerhebesatz von bspw. 500 %. Innerhalb Deutschlands besteht folglich je nach Ansiedelung der Kapitalgesellschaft ein Steuersatzgefälle von über 10 Prozentpunkten. Festzustellen ist, dass in 2022/2023/2024 flächendeckend Gewerbesteuerhebesätze zum Teil deutlich erhöht wurden und ein Großteil deutscher Unternehmen davon betroffen ist. Häufig dürfte die Steuerbelastung der Kapitalgesellschaft heute über 30 % liegen.
Rz. 260
Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft erfolgt unabhängig von der Besteuerung des Anteilseigners (sog. "Trennungsprinzip" bzw. "Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft"). Erst wenn die Kapitalgesellschaft Erträge an ihre Anteilseigner ausschüttet, ergibt sich eine Verbindung zur Besteuerung des Anteilseigners. Bei natürlichen Personen als Anteilseigner unterliegt die erhaltene Gewinnausschüttung der Einkommensteuer. Hier gilt entweder die Abgeltungsteuer für im Privatvermögen gehaltene Anteile (Belastung der Ausschüttung auf Anteilseignerebene mit 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer, d.h. insgesamt 26,375 %). Für Anteile, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gilt das sog. Teileinkünfteverfahren, nach dem 40 % der Ausschüttung als steuerfrei behandelt werden. Greift für den Anteilseigner der einkommensteuerliche Spitzensteuersatz, beläuft sich die Steuerbelastung auf die Ausschüttung auf ca. 28,485 % (= 45 % Steuersatz x 60 % steuerpflichtiger Anteil sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf den sich danach ergebenden Steuerbetrag).
Rz. 261
Soweit eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist, unterliegt der Gewinnanteil der Kapitalgesellschaft aus der Personengesellschaft der Körperschaftsteuer. Mit anderen Worten gelten aufgrund der Transparenz der Personengesellschaft vereinfacht ausgedrückt die körperschaftsteuerlichen Regelungen, soweit die Kapitalgesellschaft beteiligt ist.