Rz. 278

Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen die dort genannten Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Ferner gilt für bestimmte Betriebsausgaben eine gesonderte Dokumentationspflicht gem. § 4 Abs. 7 EStG, deren Verletzung die Nichtabziehbarkeit entsprechender Ausgaben zur Folge haben kann.

Nichtabziehbar sind z.B.:

Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer, sofern die Zuwendungen in einem Wirtschaftsjahr 35,00 EUR übersteigen.
Die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Bewirtungsaufwendungen übersteigt.
Zinsen auf hinterzogene Steuern.
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen.[501]
Geldbußen, soweit es sich nicht um die Abschöpfung des generierten Vorteils handelt.[502]

Die Korrektur des Gewinns erfolgt beim Betriebsvermögensvergleich durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung.[503]

 

Hinweis

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben stellen häufig eine Ursache für Mehrergebnisse in der Betriebsprüfung dar. Eine fehlerfreie Berücksichtigung scheitert häufig bereits an der korrekten Erfassung entsprechender Ausgaben in der Buchhaltung. Es ist insofern insbesondere auf eine korrekte Kontenzuordnung beim Buchungsvorgang zu achten.

[501] Einkommensteuer ist bereits mangels Qualifikation als Betriebsausgabe nicht in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen (anders als bspw. Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften). Ferner gilt § 12 Nr. 3 EStG.
[502] Strittig ist derzeit insbesondere der Umfang der Abzugsfähigkeit von Geldbußen aufgrund von Kartellordnungswidrigkeiten, da die Abgrenzung eines tatsächlichen "Ahndungsteils" von einem "Abschöpfungsteil" erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Vgl. dazu Haus/Hageböke, ZWH 2020, 1.
[503] S. ausführlich in Herrmann/Heuer/Raupach/Reddig, EStG/KStG, § 4 EStG, Rn 150 ff.

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