Rz. 278
Nach § 4 Abs. 5 EStG dürfen die dort genannten Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Ferner gilt für bestimmte Betriebsausgaben eine gesonderte Dokumentationspflicht gem. § 4 Abs. 7 EStG, deren Verletzung die Nichtabziehbarkeit entsprechender Ausgaben zur Folge haben kann.
Nichtabziehbar sind z.B.:
▪ | Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer, sofern die Zuwendungen in einem Wirtschaftsjahr 35,00 EUR übersteigen. |
▪ | Die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Bewirtungsaufwendungen übersteigt. |
▪ | Zinsen auf hinterzogene Steuern. |
▪ | Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen.[501] |
▪ | Geldbußen, soweit es sich nicht um die Abschöpfung des generierten Vorteils handelt.[502] |
Die Korrektur des Gewinns erfolgt beim Betriebsvermögensvergleich durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung.[503]
Hinweis
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben stellen häufig eine Ursache für Mehrergebnisse in der Betriebsprüfung dar. Eine fehlerfreie Berücksichtigung scheitert häufig bereits an der korrekten Erfassung entsprechender Ausgaben in der Buchhaltung. Es ist insofern insbesondere auf eine korrekte Kontenzuordnung beim Buchungsvorgang zu achten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen