Rz. 130

Die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtlich zulässige, aber nicht zwingend vorgeschriebene Wertansätze, namentlich Sonderabschreibungen, bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nur dann anerkannt wurden, soweit sie sich aus der Handelsbilanz ergaben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.), hat der Gesetzgeber durch das BilMoG (näher o. Rdn 53) abgeschafft. Dabei handelt es sich um einen grundlegenden Beitrag zur verbesserten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen. Eine Verfälschung des Bilanzbildes unter Verstoß gegen die GoB[247] ist insoweit nicht mehr zu erwarten (dazu auch u. Rdn 240). Jedoch bleibt darauf hinzuweisen, dass § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG weiterhin einen Ausnahmefall regelt, nach dem die handelsbilanziellen Ergebnisse der zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten für die steuerliche Gewinnermittlung formell maßgeblich sind.

[247] Näher 3. Aufl. Teil 2, 15. Kap. § 1 Rn 122.

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